(1) Die Freiwillige Feuerwehr ist eine Einrichtung der Gemeinde. Die Freiwillige Feuerwehr und ihre Organe sind Hilfsorgane des Bürgermeisters. § 79 Abs. 1 der Kärntner Allgemeinen Gemeindeordnung gilt sinngemäß.
(2) Der Gemeinderat hat den Einsatzbereich einer Freiwilligen Feuerwehr innerhalb des Gemeindegebietes (Pflichtbereich gemäß § 23 Abs. 1) festzulegen. Dabei ist auf die Interessen des Brandschutzes in der Gemeinde Bedacht zu nehmen.
(3) Die Freiwilligen Feuerwehren werden mit ihrer Eintragung in das Feuerwehrbuch Mitglieder des Kärntner Landesfeuerwehrverbandes. In dem Umfang, der zur Begründung der Mitgliedschaft in dieser Körperschaft öffentlichen Rechts und zur Wahrnehmung der nach diesem Gesetz aus dieser Mitgliedschaft fließenden Rechte und Pflichten erforderlich ist, sowie zur Erhebung von Rechtmitteln gegen Bescheide gemäß § 4 Abs. 3 kommt den Freiwilligen Feuerwehren Rechtspersönlichkeit zu.
(4) Jede Freiwillige Feuerwehr ist berechtigt, insbesondere zu Zwecken der Kameradschaftspflege, selbstständig eine Kameradschaftskasse zu führen. In dem Umfang, der zur Wahrung der für die Kassaführung notwendigen Rechte und Pflichten erforderlich ist, sowie zur Durchführung von Veranstaltungen und Sammlungen für diesen Zweck kommt den Freiwilligen Feuerwehren Rechtspersönlichkeit zu. Dies gilt für Gemeindefeuerwehr-, Abschnittsfeuerwehr- und Bezirksfeuerwehrausschüsse sinngemäß.
Rückverweise
K-FWG 2021 · Kärntner Feuerwehrgesetz 2021 – K-FWG 2021
§ 17 § 17Hilfeleistung in der Gemeinde
…mit Bescheid zu entscheiden. (3) In den Fällen der Abs. 1 und 2 sind die Betriebsfeuerwehr und ihre Organe Hilfsorgane der Gemeinde. § 5 Abs. 1 letzter Satz gilt in gleicher Weise.…
§ 24 § 24Leitung der Einsatzarbeiten
…Einsatzarbeiten der Feuerwehr (Einsatzleiter) obliegt dem am Einsatzort anwesenden, nach der Kommandostruktur des § 22 Abs. 1 ranghöchsten aktiven Mitglied der nach dem Einsatzbereich (§ 5 Abs. 2) zuständigen Feuerwehr als Hilfsorgan des Bürgermeisters des Einsatzorts. Bis zu einem allfälligen Eintreffen der zuständigen Feuerwehr gilt für die Einsatzleitung der ersteintreffenden Feuerwehr…