(1) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat für die in ihrem Sprengel gelegenen Fischereireviere einen Fischereikataster zu führen. Der Fischereikataster besteht aus dem Hauptbuch und der Urkundensammlung. Der Fischereikataster hat zu umfassen:
a) die Bezeichnung und die Grenzbeschreibung der Fischereireviere einschließlich allfälliger nach § 7 Abs. 2 einbezogener oder nach § 9 zugewiesener Fischgewässer;
b) die Namen und die Anschriften der Fischereiberechtigten;
c) die Namen und die Anschriften der Fischereiausübungsberechtigten;
d) die Namen und die Anschriften der bestellten Fischereiaufsichtsorgane.
(2) Die Fischereiberechtigten und gegebenenfalls die Fischereiausübungsberechtigten haben auf Verlangen der Bezirksverwaltungsbehörde innerhalb einer angemessen festzusetzenden, vier Wochen nicht übersteigenden Frist die zur Führung des Fischereikatasters erforderlichen Angaben zu machen.
(3) Ist der Bestand des Fischereirechtes (der Fischereirechte) an einem Fischgewässer strittig, sind im Fischereikataster die Angaben nach Abs. 1 lit. b hinsichtlich der Personen, die das Fischereirecht beanspruchen, vorläufig ersichtlich zu machen. Nach der Klärung der Fischereirechtsverhältnisse ist die vorläufige Ersichtlichmachung im Fischereikataster auf Antrag des Fischereiberechtigten oder von Amts wegen entsprechend zu berichtigen.
(4) Die Führung des Fischereikatasters mittels automatisierter Datenverarbeitung ist zulässig. Die Bezirksverwaltungsbehörden sind ermächtigt, zum Zweck der Führung des Fischereikatasters personenbezogene Daten zu verarbeiten.
(5) Die Landesregierung hat mit Verordnung unter Bedachtnahme auf den Grundsatz der Zweckmäßigkeit nähere Regelungen hinsichtlich der Führung des Fischereikatasters zu erlassen.
(6) In den Fischereikataster darf jedermann während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden Einsicht nehmen, Abschriften anfertigen und auf seine Kosten Kopien herstellen lassen.
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