(1) Der Fischereiausübungsberechtigte ist verpflichtet, der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Sprengel das Fischereirevier zur Gänze oder zum überwiegenden Teil gelegen ist, Name, Beruf und Hauptwohnsitz der bestellten Fischereiaufsichtsorgane und das Fischereirevier, gegebenenfalls die Fischereireviere (§ 38 Abs. 2), in dem (in denen) die Fischereiaufsicht ausgeübt werden soll, schriftlich bekanntzugeben.
(2) Die Bestellung eines Fischereiaufsichtsorganes darf nur mit dessen schriftlicher Zustimmung erfolgen und bedarf zu ihrer Rechtswirksamkeit der Genehmigung der Bezirksverwaltungsbehörde, die vom Fischereiausübungsberechtigten innerhalb von vier Wochen nach der Bestellung zu beantragen ist. Die Genehmigung darf mit Bescheid nur versagt werden, wenn die als Fischereiaufsichtsorgan vorgesehene Person die Voraussetzungen nach § 40 nicht erfüllt oder wenn im Hinblick auf die Größe und die Beschaffenheit des Fischereirevieres (der Fischereireviere) eine § 37 Abs. 3 entsprechende Fischereiaufsicht durch bestellte Fischereiaufsichtsorgane bereits gewährleistet ist.
(2a) Die Genehmigung ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu widerrufen, wenn
a) nachträglich eine Voraussetzung nach § 40 entfällt, oder
b) das Fischereiaufsichtsorgan wegen Verletzung der Bestimmungen dieses Gesetzes oder der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen rechtskräftig bestraft worden ist und der Widerruf der Genehmigung im Hinblick auf die Verwaltungsübertretung nicht unverhältnismäßig ist, oder
c) ein Wechsel in der Person des Fischereiausübungsberechtigten oder des nach § 37 Abs. 1 für die Aufsicht zuständigen Fischereiberechtigten eintritt und der Fischereiausübungsberechtigte oder Fischereiberechtigte den Widerruf der Genehmigung binnen vier Wochen schriftlich beantragt, oder
d) die Bestelldauer nach § 38 Abs. 1 abläuft, weil vom Fischereiausübungsberechtigten ein anderer Vorschlag zur Bestellung eines Fischereiaufsichtsorgans (§ 38 Abs. 1 letzter Satz) gemacht wird oder der Fischereiausübungsberechtigte mitteilt, dass durch die Bestellung anderer Fischereiaufsichtsorgane bereits Gewähr für eine regelmäßige, dauernde und ausreichende Ausübung der Fischereiaufsicht sichergestellt ist, oder
e) das Fischereiaufsichtsorgan gegenüber der Bezirksverwaltungsbehörde schriftlich erklärt hat, auf sein Amt zu verzichten.
Im Fall des Widerrufs der Genehmigung sind das Dienstabzeichen und der Dienstausweis (Abs. 3) einzuziehen. Nach Ablauf der Bestelldauer hat das Fischereiaufsichtsorgan der Bezirksverwaltungsbehörde das Dienstabzeichen und den Dienstausweis umgehend zurückzustellen.
(3) Ein erstmals bestelltes Fischereiaufsichtsorgan ist von der Bezirksverwaltungsbehörde auf die gewissenhafte Erfüllung seiner Aufgaben anzugeloben. Nach der Angelobung ist ihm ein Dienstausweis auszustellen, aus dem sein Name und sein Hauptwohnsitz und seine Funktion als Fischereiaufsichtsorgan hervorgehen müssen, und ein Dienstabzeichen auszufolgen. Im Dienstausweis ist überdies anzuführen, für welches Fischereirevier (für welche Fischereireviere) das Fischereiaufsichtsorgan bestellt worden ist. Entfällt die Angelobung, sind der Dienstausweis und das Dienstabzeichen dem Fischereiaufsichtsorgan gleichzeitig mit der Genehmigung der Bestellung durch die Bezirksverwaltungsbehörde auszustellen und auszufolgen.
(4) Das Dienstabzeichen hat das Landeswappen und einen Hinweis auf die Funktion als Fischereiaufsichtsorgan zu enthalten.
(5) Die Landesregierung hat die näheren Regelungen über das Dienstabzeichen und den Dienstausweis mit Verordnung zu treffen.
(6) Fischereiaufsichtsorgane sind verpflichtet, bei der Ausübung ihres Dienstes das Dienstabzeichen sichtbar zu tragen, ihren Dienstausweis mit sich zu führen und diesen auf Verlangen vorzuweisen.
(7) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat für jedes Fischereirevier die Namen und die Anschriften der Fischereiaufsichtsorgane, deren Bestellung von ihr genehmigt worden ist, im Fischereikataster (§ 11) ersichtlich zu machen.
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