§ 27
Verweigerung der Jahresfischerkarte
Die Ausstellung einer Jahresfischerkarte ist zu verweigern:
a) Minderjährigen, die das 10. Lebensjahr noch nicht vollendet haben;
b) Minderjährigen vom vollendeten 10. Lebensjahr bis zum vollendeten 14. Lebensjahr, die die Ausstellung einer Jahresfischerkarte ohne Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters beantragen;
c) Personen, denen die Jahresfischerkarte mit einem Straferkenntnis nach § 63 Abs 5 entzogen worden ist, für die Dauer des Entzuges;
d) Personen, bei denen die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 nicht vorliegen.
Rückverweise
K-FG · Kärntner Fischereigesetz-K-FG
§ 27
…§ 27 Verweigerung der Jahresfischerkarte Die Ausstellung einer Jahresfischerkarte ist zu verweigern: a) Minderjährigen, die das 10. Lebensjahr noch nicht vollendet haben; b) Minderjährigen vom vollendeten 10…
§ 29 § 29
…die Ausübung des Fischfanges erforderliche Verläßlichkeit (§ 26 Abs. 3) wegfällt oder nachträglich ein Verweigerungsgrund für die Ausstellung einer Jahresfischerkarte nach § 27 lit. a oder lit. b hervorkommt, hat die Bezirksverwaltungsbehörde die Jahresfischerkarte mit Bescheid zu entziehen. Personen, denen die Jahresfischerkarte entzogen worden ist, können…
§ 30 § 30
…1) Fischergastkarten dürfen vom Fischereiausübungsberechtigten an Fischergäste weitergegeben werden, bei denen kein Verweigerungsgrund nach § 27 lit. a oder lit. b vorliegt. (2) Fischergastkarten gelten für das gesamte Landesgebiet und entweder für die Dauer einer Woche oder für die…
§ 26 § 26
…1) Personen, die die für die Ausübung des Fischfanges erforderliche Verläßlichkeit und fachliche Eignung aufweisen und bei denen kein Verweigerungsgrund nach § 27 vorliegt, ist auf Antrag eine mit einem Lichtbild versehene Jahresfischerkarte auszustellen. (2) Zur Ausstellung der Jahresfischerkarte ist jene Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, in deren Sprengel der Antragsteller…