§ 27
In Kraft seit 03. August 2010
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§ 27
Verweigerung der Jahresfischerkarte
Die Ausstellung einer Jahresfischerkarte ist zu verweigern:
a) Minderjährigen, die das 10. Lebensjahr noch nicht vollendet haben;
b) Minderjährigen vom vollendeten 10. Lebensjahr bis zum vollendeten 14. Lebensjahr, die die Ausstellung einer Jahresfischerkarte ohne Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters beantragen;
c) Personen, denen die Jahresfischerkarte mit einem Straferkenntnis nach § 63 Abs 5 entzogen worden ist, für die Dauer des Entzuges;
d) Personen, bei denen die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 nicht vorliegen.
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