(1) Fischergastkarten dürfen vom Fischereiausübungsberechtigten an Fischergäste weitergegeben werden, bei denen kein Verweigerungsgrund nach § 27 lit. a oder lit. b vorliegt.
(2) Fischergastkarten gelten für das gesamte Landesgebiet und entweder für die Dauer einer Woche oder für die Dauer von vier Wochen gerechnet vom Tag der Weitergabe an den Fischergast.
(3) Die Formulare für die Fischergastkarten sind dem Fischereiausübungsberechtigten von der Bezirksverwaltungsbehörde auf Antrag physisch in Papierform auszufolgen. Sofern der Fischereiausübungsberechtigte die Fischergastkarte an Fischergäste elektronisch weitergibt, hat die Fischergastkarte in digitaler Form dem Formular für die Fischergastkarte in Papierform inhaltlich zu entsprechen und ist vom Fischereiausübungsberechtigten mit einer fortlaufenden Nummer zu versehen, die die Bezirksverwaltungsbehörde dem Fischereiausübungsberechtigten auf Antrag zu übermitteln hat. Der Name und der Hauptwohnsitz des Fischergastes, der Tag der Weitergabe der Fischergastkarte an den Fischergast sowie die Bestätigung, dass der Fischergast die Fischergastkartenabgabe (§ 31) entrichtet hat, sind vom Fischereiausübungsberechtigten in der Fischergastkarte einzutragen. Fischergastkarten, die den vorhergehenden Bestimmungen nicht entsprechen, sind ungültig.
(4) Zur Ausfolgung der Formulare für Fischergastkarten ist jene Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, in deren Sprengel das Fischereirevier, auf das sich der Antrag bezieht, zur Gänze oder zum überwiegenden Teil gelegen ist.
(5) Der Fischereiausübungsberechtigte hat der Bezirksverwaltungsbehörde innerhalb von vier Wochen nach Ablauf des Kalenderjahres die Anzahl der im abgelaufenen Kalenderjahr ausgegebenen Fischergastkarten mit den entsprechenden fortlaufenden Nummern und deren jeweilige Geltungsdauer zu melden.
(6) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann dem Fischereiausübungsberechtigten mit Bescheid die Weitergabe von Fischergastkarten für einen Zeitraum von bis zu drei Jahren untersagen oder bereits ausgefolgte, jedoch noch nicht an Fischergäste weitergegebenen Fischergastkarten wieder einziehen, wenn dieser wegen Übertretung der Vorschriften über die Fischereigastkarten rechtskräftig bestraft worden ist. Der Untersagungszeitraum beginnt mit der Rechtskraft des Straferkenntnisses zu laufen.
Rückverweise
K-FG · Kärntner Fischereigesetz-K-FG
§ 32 § 32
…zur Ausübung des Fischfanges in einem Fischereirevier nur schriftlich und nur Personen, a) die Inhaber einer gültigen Jahresfischerkarte (§ 26) oder einer gültigen Fischergastkarte (§ 30) sind, oder b) die das 7. Lebensjahr vollendet, aber das 10. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, und die unter der Aufsicht einer voll handlungsfähigen Person…
§ 25 § 25
…1) Zur Ausübung des Fischfanges ist berechtigt, wer a) Inhaber einer gültigen Jahresfischerkarte (§ 26) oder einer gültigen Fischergastkarte (§ 30) ist und b) in einem Fischereirevier entweder selbst Fischereiausübungsberechtigter ist oder einen vom Fischereiausübungsberechtigten ausgestellten Erlaubnisschein für die Ausübung des Fischfanges besitzt. (2) Personen, die…
§ 63 § 63
…in Teilen eines Fischereirevieres, die als Aufzuchtgewässer festgelegt sind, den Fischfang ausübt oder dort nach § 21 Abs. 2 unzulässige fischereiwirtschaftliche Tätigkeiten ausübt; k) nicht standortgerechte Wassertiere in einem Fischgewässer ohne Bewilligung nach § 23 Abs. 2 aussetzt; l) den Fischfang ausübt, ohne Inhaber einer gültigen Jahresfischerkarte…