K-DRG 1994
Gliederung
II. Teil Beamtendienstrecht
5. Abschnitt Rechte des Beamten § 67 Bezüge
§ 72 § 72 Berücksichtigung von Vertragsdienstzeiten und des Erholungsurlaubes aus einem Vertragsdienstverhältnis
(1) Dem Beamten, der unmittelbar vor seiner Ernennung in einem Vertragsbediensteten-verhältnis zum Land gestanden ist, gebührt im ersten Kalenderjahr des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses, abweichend von § 70 Abs. 2 und § 73 Abs. 2, der volle Erholungsurlaub iSd §§ 70 Abs. 1, 71 und 77. Ein Urlaub, der in einem solchen Vertragsdienstverhältnis für dasselbe Kalenderjahr bereits verbraucht wurde, ist auf das dem Beamten gemäß §§ 70 und 77 gebührende Urlaubsausmaß anzurechnen.
(2) Hat der Beamte aus dem im Abs. 1 genannten Vertragsdienstverhältnis ein Urlaubsguthaben aus früheren Kalenderjahren, so darf er den Erholungsurlaub im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis verbrauchen. Dieser Erholungsurlaub verfällt, wenn er auch bei Fortbestand des Vertragsdienstverhältnisses verfallen wäre.
§ 34 K-GBG · K-GBG · Kärntner Gemeindebedienstetengesetz - K-GBG
§ 34 § 34 Erholungsurlaub
…jedem Kalenderjahr Anspruch auf Erholungsurlaub. (2) §§ 70 bis 76 und 81 K-DRG 1994 gelten sinngemäß. § 70 Abs. 3 des K-DRG 1994 gilt mit der Maßgabe, dass diese Regelung auch für Zeiten eines Sabbaticals gilt. (3) Behinderten Beamten gebührt ein Zusatzurlaub. Dieser beträgt bei einer Minderung der…
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