K-DRG 1994
Gliederung
II. Teil Beamtendienstrecht
5. Abschnitt Rechte des Beamten § 67 Bezüge
§ 71 § 71 Änderung des Urlaubsausmaßes
(1) Das in den §§ 70 und 77 ausgedrückte Urlaubsausmaß ändert sich entsprechend, wenn
1. die regelmäßige Wochendienstzeit des Beamten herabgesetzt ist, oder
2. der Beamte
a) eine Dienstfreistellung, ausgenommen eine solche nach dem Landes-Personalver-tretungsgesetz oder
b) eine Außerdienststellung oder
c) eine Teilzeitbeschäftigung nach elternschutzrechtlichen Bestimmungen
in Anspruch nimmt, oder
3. der Beamte einem verlängerten Dienstplan unterliegt.
(2) Anlässlich jeder Verfügung einer Änderung des Beschäftigungsausmaßes iSd Abs. 1 ist das gemäß §§ 70 und 77 ausgedrückte Urlaubsausmaß für das jeweilige Kalenderjahr entsprechend dem über das gesamte Kalenderjahr gemessenen durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß neu zu berechnen. Nicht verfallene Ansprüche auf Erholungsurlaub aus vorangegangenen Kalenderjahren bleiben davon unberührt.
§ 34 K-GBG · K-GBG · Kärntner Gemeindebedienstetengesetz - K-GBG
§ 34 § 34 Erholungsurlaub
…jedem Kalenderjahr Anspruch auf Erholungsurlaub. (2) §§ 70 bis 76 und 81 K-DRG 1994 gelten sinngemäß. § 70 Abs. 3 des K-DRG 1994 gilt mit der Maßgabe, dass diese Regelung auch für Zeiten eines Sabbaticals gilt. (3) Behinderten Beamten gebührt ein Zusatzurlaub. Dieser beträgt bei einer Minderung der…
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