(1) Beamte, die mit einer Leitungsfunktion iSd § 13 Abs. 1 lit. a bis c und f des Kärntner Objektivierungsgesetzes oder mit der Leitung einer Unterabteilung nach der Geschäftsordnung des Amtes der Kärntner Landesregierung oder der Leitung eines Bereiches nach dem Kärntner Bezirkshauptmannschaften-Gesetz betraut sind, haben innerhalb von fünf Jahren nach Übernahme dieser Funktion eine nach Abs. 2 ausgestaltete verpflichtende Führungskräfteschulung zu absolvieren, die sie in der Ausübung dieser Funktion unterstützen soll, sofern sie eine solche noch nicht abgeschlossen haben.
(2) Die verpflichtende Führungskräfteschulung dient insbesondere der Erreichung folgender Kompetenzen und Zielsetzungen:
1. Gestaltung, Steuerung und Qualitätsentwicklung der Organisationseinheit im Sinne der Organisationsziele Nachhaltigkeit und Klimaneutralität,
2. Kontextangemessenes, sozial-kommunikatives und rollenflexibles Verhalten mit dem Ziel, die Teamfähigkeit und die Potentiale der Mitarbeiter zu fördern, auf die Vereinbarkeit von Beruf und Familie Bedacht zu nehmen und die Organisationsziele zu erreichen,
3. Fähigkeit zur Analyse der Rahmenbedingungen (z. B. politisch, wirtschaftlich, sozial) der Organisation und deren Weiterentwicklung, insbesondere unter Berücksichtigung der Bedingungen in der Europäischen Union,
4. Kenntnisse und handlungswirksame Fähigkeiten betreffend Diversitätsmanagement, Personalmanagement und Personalentwicklung,
5. Erkennen digitaler Anforderungen und Weiterentwicklungen für die relevanten Arbeitsprozesse und Umsetzungsfähigkeit und Folgenabschätzung dazu.
(3) Auf die verpflichtende Führungskräfteschulung können anderweitige Ausbildungen oder sonstige Qualifizierungsmaßnahmen, Berufserfahrungen und selbständige Arbeiten angerechnet werden, soweit sie mit entsprechenden Teilen der verpflichtenden Führungskräfteschulung gleichwertig sind und dies im Hinblick auf die Ziele der verpflichtenden Führungskräfteschulung zweckmäßig ist. Auch die gänzliche Anrechnung auf die verpflichtende Führungskräfteschulung ist zulässig. Die Gleichwertigkeits- sowie die Zweckmäßigkeitsprüfung nimmt die Landesregierung vor. Ein Rechtsanspruch auf Anrechnung besteht nicht.
(4) Die Frist zur Absolvierung der verpflichtenden Führungskräfteschulung nach Abs. 1 verlängert sich um insgesamt höchstens drei Jahre
1. um Zeiten eines mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbotes und einer Karenz nach elternschutzrechtlichen Bestimmungen, oder
2. um Zeiten der Leistung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes.
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