K-DRG 1994
Gliederung
II. Teil Beamtendienstrecht
2. Abschnitt Dienstliche Ausbildung § 23 Ziel und Arten der dienstlichen Ausbildung
§ 31 § 31 Zulassung zur Dienstprüfung
(1) Prüfungstermine sind von der Landesregierung mindestens zwei Monate vor dem ersten Tag der Prüfungen durch Kundmachung in der Kärntner Landeszeitung sowie sonst in geeigneter Weise bekanntzugeben.
(1a) Der unmittelbare Vorgesetzte hat seine Mitarbeiter über die bekanntgegebenen Prüfungstermine zeitgerecht und umfassend zu informieren.
(2) Wird ein Prüfungstermin nicht mindestens alljährlich anberaumt, so ist nach Einlangen eines Antrages auf Zulassung zur Prüfung oder einer Zuweisung zur Dienstprüfung ein Prüfungstermin derart festzusetzen, daß der Beamte die Prüfung spätestens sechs Monate danach abgeschlossen haben kann.
(3) Die Zulassung zur Prüfung ist im Dienstweg bei der zuständigen Prüfungskommission bis spätestens sechs Wochen vor der Prüfung zu beantragen. Wird dem Beamten in der Verordnung die Wahl zwischen mehreren Fachgebieten eingeräumt, so ist das gewählte Fachgebiet im Antrag anzuführen.
(4) Die Landesregierung hat dem Antrag die für die Zulassung maßgeblichen Angaben anzuschließen und ihn an die Prüfungskommission weiterzuleiten. Ist in der Verordnung die Wahl zwischen mehreren Fachgebieten eingeräumt, so hat die Landesregierung dieses Fachgebiet dem Beamten und der Prüfungskommission rechtzeitig mitzuteilen.
(5) Über die Zulassung zur Prüfung hat die Landesregierung zu entscheiden. Auf das Verfahren über die Zulassung zur Prüfung ist das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz anzuwenden. Die Prüfungstermine sind dem Beamten so rechtzeitig mitzuteilen, daß sie ihm zwei Wochen vor der Prüfung bekannt sind.
(6) Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung kann in der Verordnung abweichend von den Abs. 3 bis 5 bestimmt werden, daß in den Fällen, in denen der Prüfung ein Ausbildungslehrgang vorangeht, der Beamte nach Absolvierung dieses Lehrganges von Amts wegen durch die Landesregierung zur Dienstprüfung zuzuweisen ist.
§ 5 K-LVBG 1994 · K-LVBG 1994 · Kärntner Landesvertragsbedienstetengesetz 1994 - K-LVBG 1994
§ 5 § 5 Prüfung
…sind in Ausübung dieses Amtes an keine Weisungen gebunden. Die Prüfungskommission muss die Landesregierung auf Verlangen über alle Gegenstände ihrer Geschäftsführung informieren. (4) § 31 Abs. 1 bis 5 K-DRG 1994 gilt sinngemäß mit der Maßgabe, daß die Aufgaben der Landesregierung nach § 31 Abs. 1 vom Vorstand der Landeskrankenanstalten-Betriebsgesellschaft wahrgenommen werden, und…
§ 42d K-DRG 1994 · K-DRG 1994 · Kärntner Dienstrechtsgesetz 1994 - K-DRG 1994
§ 42d § 42d Weisungsrecht
(1) Das nach den für den jeweiligen Rechtsträger iSd § 42a Abs. 2 gültigen Vorschriften für Personalangelegenheiten zuständige Organ ist mit Bescheid der Landesregierung mit der Wahrnehmung sämtlicher Angelegenheiten des Dienst- und Besoldungsrechtes zu betrauen. Davon ausgenommen sind a) Maßnahm…
§ 58a § 58a Schutz vor Benachteiligung
…solche Meldung nicht benachteiligt werden. (2) Der Beamte, der zulässigerweise Verstöße gegen das Unionsrecht an eine interne oder externe Meldestelle nach dem Kärntner Hinweisgeberschutzgesetz – K-HSchG , oder nach gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften oder an die zuständigen Organe, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Europäischen Union meldet, oder Informationen über Verstöße nach Art…
Anl. 1
…E r n e n n u n g s e r f o r d e r n i s s e: Allgemeine Bestimmungen 3.1 a) Eine nach Vollendung des 18. Lebensjahres im Dienst einer inländischen Gebietskörperschaft oder einem Gemeindeverband zurückgelegte Verwendung von vier Jahren, die zumindest dem Mittleren Dienst…
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