§ 306 § 306 Übergangsbestimmungen zum Vorrückungsstichtag
In Kraft seit 01. Januar 1995
Up-to-date
K-DRG 1994
Gliederung
IX. Teil Schlußbestimmungen § 302 Verweisung
§ 306 § 306 Übergangsbestimmungen zum Vorrückungsstichtag
Für besoldungs- und pensionsrechtliche Ansprüche, die aus einer Verbesserung der besoldungsrechtlichen Stellung wegen einer zusätzlichen Berücksichtigung von Zeiten vor Vollendung des 18. Lebensjahres erwachsen, ist der Zeitraum ab 11. November 2014 nicht auf die dreijährige Verjährungsfrist gemäß § 149 oder gemäß § 267 anzurechnen.
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