K-DRG 1994
Gliederung
(1) Der Anspruch auf rückständige Leistungen und das Recht auf Rückforderung zu Unrecht entrichteter Leistungen verjähren in drei Jahren nach ihrer Entstehung.
(2) Was trotz Verjährung geleistet worden ist, kann nicht zurückgefordert werden.
§ 306 K-DRG 1994 · K-DRG 1994 · Kärntner Dienstrechtsgesetz 1994 - K-DRG 1994
§ 306 § 306 Übergangsbestimmungen zum Vorrückungsstichtag
…des 18. Lebensjahres erwachsen, ist der Zeitraum ab 11. November 2014 nicht auf die dreijährige Verjährungsfrist gemäß § 149 oder gemäß § 267 anzurechnen.…
§ 244d § 244d Meldung des Einkommens
…nächstfolgenden Monatsersten zurückzubehalten. ( LGBl. Nr. 62/2005, Art. II Z 5 ) (3) Dieser Teil des Versorgungsbezuges ist unter Bedachtnahme auf § 267 nachzuzahlen, wenn der Anspruchsberechtigte die Meldung erstattet oder die Landesregierung auf andere Weise von der maßgebenden Sachlage Kenntnis erhalten hat.…
§ 245 § 245 Übergangsbeitrag
(1) Ist die Witwe im Zeitpunkt des Todes des Beamten schwanger und hat sie nach § 243 Abs. 2 oder 3 keinen Anspruch auf Versorgungsgenuß, so gebührt ihr auf die Dauer der Schwangerschaft ein monatlicher Übergangsbeitrag in der Höhe des Versorgungsbezuges, auf den sie Anspruch hätte, wenn sie nach …
§ 277
(1) Die Landesregierung kann dem Angehörigen eines aus dem Dienststand entlassenen Beamten auf Antrag einen monatlichen Unterhaltsbeitrag gewähren, vorausgesetzt, daß der Angehörige über ein zur Bestreitung des notwendigen Lebensunterhaltes ausreichendes Einkommen nicht verfügt und Anspruch auf Vers…
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