K-DRG 1994
Gliederung
VI. Teil Nebengebührenzulagen § 286 Begriffsbestimmungen
§ 290 § 290 Bemessungsgrundlage und Ausmaß der Nebengebührenzulage zum Ruhegenuß
(1) Die Nebengebührenzulage zum Ruhegenuß ist auf der Grundlage der für die Zeit vom 1. Jänner 1972 bis zum Ausscheiden aus dem Dienststand im Beamtendienstverhältnis festgehaltenen Summe der Nebengebührenwerte zu bemessen. Diese Summe erhöht sich
1. um die Nebengebührenwerte aus früheren Dienstverhältnissen, die
a)nach § 295 Abs. 5,
b)nach § 296 Abs. 3 oder
c)nach § 296 in der bis zum 30. Juni 1991 geltenden Fassung festgestellt worden sind, und
2. um Gutschriften von Nebengebührenwerten
a)nach den §§ 297 bis 299 und
b)nach § 297 in der bis zum 30. Juni 1991 geltenden Fassung.
(3) entfällt.
(4) Die Nebengebührenzulage zum Ruhegenuß darf jeweils 20 % der Ruhegenussberechnungsgrundlage nicht übersteigen.
§ 294 K-DRG 1994 · K-DRG 1994 · Kärntner Dienstrechtsgesetz 1994 - K-DRG 1994
§ 294 § 294 Abfindung
…Euro nicht übersteigen würde, so gebührt statt der Nebengebührenzulage eine Abfindung. Die Abfindung beträgt das Siebzigfache der sich nach den Bestimmungen der §§ 290, 292 oder 293 ergebenden Nebengebührenzulage.…
§ 293 § 293 Nebengebührenzulage zum Unterhaltsbeitrag
…das sich aus dem Verhältnis zwischen dem der Bemessung zugrunde liegenden Ruhegenuß (zuzüglich einer allfälligen Ruhegenußzulage) und dem Unterhaltsbeitrag ergibt. Die Bestimmungen des § 290 Abs. 4 gelten sinngemäß. (2) Dem Hinterbliebenen eines ehemaligen Beamten des Ruhestandes, der Anspruch auf eine Nebengebührenzulage zum Ruhegenuß gehabt hat, gebührt zum Unterhaltsbeitrag…
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