§ 295 § 295 Berücksichtigung von Nebengebühren aus einem früheren Dienstverhältnis zum Land; Festhalten der Nebengebühren
In Kraft seit 01. Januar 1995
Up-to-date
K-DRG 1994
Gliederung
VI. Teil Nebengebührenzulagen § 286 Begriffsbestimmungen
§ 295 § 295 Berücksichtigung von Nebengebühren aus einem früheren Dienstverhältnis zum Land; Festhalten der Nebengebühren
Rückverweise