K-DRG 1994
Gliederung
III. Teil Gehaltsrecht
1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen § 138 Bezüge
§ 169d § 169d Zurverfügungstellung eines Fahrrads
(1) Auf Antrag darf die Landesregierung dem Beamten ein Fahrrad oder ein Kraftrad mit einem CO 2 -Emissionswert von 0 Gramm zur persönlichen Nutzung zur Verfügung stellen, wenn die budgetären Mittel vorhanden sind und keine dienstlichen Interessen entgegenstehen.
(2) Die Landesregierung hat unter Bedachtnahme auf die dienstlichen Interessen und die vorhandenen budgetären Mittel zur Durchführung der Abs. 1 und 3 mit Verordnung nähere Bestimmungen zu erlassen, insbesondere über
1. die Dauer der Zurverfügungstellung, die Zurückstellung des Fahrrads und die Gründe für eine vorzeitige Beendigung der Zurverfügungstellung und deren Abwicklung,
2. das zulässige Höchstausmaß der Anschaffungs- bzw. Leasingkosten des Fahrrads,
3. die Nutzung des Fahrrads,
4. die Höhe des Aufwandsbeitrags,
5. die Instandhaltung des Fahrrads und
6. den allfälligen Erwerb des Fahrrads nach dem Ablauf der Dauer der Zurverfügungstellung.
(3) Der Beamte hat einen Aufwandsbeitrag für die persönliche Nutzung zu entrichten, der den Aufwand für die Anschaffung und das Leasing des Fahrrads und dessen Versicherung sowie den voraussichtlichen Aufwand für dessen Instandhaltung umfasst. Die Landesregierung hat den Aufwandsbeitrag gleichmäßig auf die Monate der Zurverfügungstellung zu verteilen und den monatlichen Aufwandsbeitrag durch Verminderung der Bruttomonatsbezüge für die Dauer der tatsächlichen Zurverfügungstellung hereinzubringen (Gehaltsumwandlung). Die Verminderung gilt als Umwandlung überkollektivvertraglich gewährter Bruttobezüge. Der Abzug darf nicht mehr als 10% der gebührenden Bezüge betragen.
(4) (entfällt)
Rückverweise
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