(1) Auf Antrag darf die Landesregierung dem Beamten ein Fahrrad oder ein Kraftrad mit einem CO 2 -Emissionswert von 0 Gramm zur dienstlichen und persönlichen Nutzung zur Verfügung stellen (Jobrad), wenn die budgetären Mittel vorhanden sind.
(2) Die Zurverfügungstellung des Jobrads erfolgt für die Dauer von fünf Jahren. Mit Ablauf der Dauer der Zurverfügungstellung ist das Jobrad der Landesregierung zurückzustellen. Der Beamte darf das Jobrad nach Ende der Laufzeit der Vereinbarung zum Restwert erwerben. Die Landesregierung hat die Zurverfügungstellung vorzeitig zu widerrufen, wenn wichtige dienstliche Gründe, wie beispielsweise ein Austritt aus dem Dienstverhältnis oder ein Übertritt in den Ruhestand, vorliegen. Der Beamte ist in diesem Fall verpflichtet, das Jobrad zum Restwert zu erwerben.
(3) Der Beamte hat einen Aufwandsbeitrag für die persönliche Nutzung zu entrichten, der den Aufwand für die Anschaffung des Jobrads und dessen Versicherung sowie den voraussichtlichen Aufwand für dessen Instandhaltung umfasst. Die Landesregierung hat den Aufwandsbeitrag gleichmäßig auf die Monate der Zurverfügungstellung zu verteilen und den monatlichen Aufwandsbeitrag durch Verminderung der Bruttomonatsbezüge für die Dauer der tatsächlichen Zurverfügungstellung hereinzubringen (Gehaltsumwandlung). Die Verminderung gilt als Umwandlung überkollektivvertraglich gewährter Bruttobezüge. Der Abzug darf nicht mehr als 10% der gebührenden Bezüge betragen.
(4) Der Beamte hat das Jobrad auch außerhalb der dienstlichen Nutzung sachgemäß und rechtstreu handzuhaben sowie angemessen vor dem Zugriff Unberechtigter zu schützen. Er haftet widrigenfalls nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts für die dem Dienstgeber erwachsenden Schäden.
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