(1) Der Vorrückungsstichtag ist mit Bescheid festzustellen. Der Beamte ist bei Dienstantritt von der Landesregierung über die Bestimmungen und Fristen der Abs. 2 bis 4 zu belehren.
(2) Der Beamte hat alle vor Beginn des Dienstverhältnisses zurückgelegten Vordienstzeiten unter Vorlage entsprechender Nachweise mitzuteilen. Die Landesregierung hat aufgrund dieser Mitteilung und bei Vorliegen entsprechender Nachweise die Dauer der anrechenbaren Vordienstzeiten festzustellen.
(3) Teilt der Beamte seine Vordienstzeiten nicht innerhalb von sechs Monaten nach Dienstantritt unter Vorlage entsprechender Nachweise mit, ist ein späterer Antrag auf Anrechnung von Vordienstzeiten unzulässig, soweit nicht gesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Wird der Nachweis nicht fristgerecht erbracht, ist die Vordienstzeit nicht anrechenbar.
(4) Der Feststellungsbescheid ist dem Beamten nachweislich zu übermitteln.
K-DRG 1994 · Kärntner Dienstrechtsgesetz 1994 - K-DRG 1994
§ 145b § 145bFeststellung des Vorrückungsstichtages
…§ 145b Feststellung des Vorrückungsstichtages (1) Der Vorrückungsstichtag ist mit Bescheid festzustellen. Der Beamte ist bei Dienstantritt von der Landesregierung über die Bestimmungen und Fristen der Abs…
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