§ 137b § 137b Senatsentscheidungen
In Kraft seit 01. Januar 1995
Up-to-date
K-DRG 1994
Gliederung
II. Teil Beamtendienstrecht
8. Abschnitt Verwaltungsgerichtsbarkeit § 137a Entscheidungsfristen
§ 137b § 137b Senatsentscheidungen
Das Landesverwaltungsgericht hat über Beschwerden gegen Bescheide der Disziplinarkommission durch einen Senat zu entscheiden, wenn
1.darin Disziplinarstrafen nach § 97 Abs. 1 Z 4 oder 5 oder § 136 Z 3 oder 4 verhängt wurden, oder
2. der Disziplinaranwalt gegen einen Bescheid Beschwerde erhoben hat .
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