(1) Die Mitgliedschaft zur Kärntner Bergwacht endet durch Widerruf oder Tod.
(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Bestellung eines Bergwächters zu widerrufen, wenn
a) der Bergwächter sein Einverständnis (§ 16 Abs.3 lit. a) zurückzieht;
b) eine der sonstigen Voraussetzungen nach § 16 Abs. 3 wegfällt;
c) er die Aufgaben eines Bergwächters vorsätzlich oder fahrlässig
nicht ordnungsgemäß erfüllt, insbesondere Dienstaufträge wiederholt nicht ausführt oder Dienstbesprechungen oder Veranstaltungen zur Weiterbildung ohne triftige Gründe wiederholt nicht besucht;
d) er in oder außer Dienst ein mit der Stellung als öffentliches
Wachorgan unvereinbares Verhalten zeigt.
(3) Im Verfahren nach Abs. 2 lit. b bis d kommt der Kärntner Bergwacht die Stellung einer Partei gemäß § 8 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes zu.
(4) Bei Enden der Mitgliedschaft hat die Bezirksverwaltungsbehörde den Dienstausweis und das Dienstabzeichen einzuziehen und die Landesregierung und die Kärntner Bergwacht - sofern sie nicht als Partei Anspruch auf Zustellung eines Bescheides hat - hievon zu verständigen.
(5) Bergwächter, gegen die ein Verfahren nach Abs. 2 eingeleitet ist, dürfen bis zum rechtskräftigen Abschluß des Verfahrens das Dienstabzeichen nicht sichtbar tragen oder vorweisen und sie dürfen nicht im Sinne des § 19 Abs. 1 bis 4 sowie des § 20 Abs. 2 tätig werden.
Rückverweise
K-BWG · Kärntner Bergwachtgesetz - K-BWG
§ 18 § 18
(1) Die Mitgliedschaft zur Kärntner Bergwacht endet durch Widerruf oder Tod. (2) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Bestellung eines Bergwächters zu widerrufen, wenn a) der Bergwächter sein Einverständnis (§ 16 Abs.3 lit. a) zurückzieht; b) eine der sonstigen Voraussetzungen nach § 16 Abs. 3 we…
§ 11b § 11b
…Sind der Landesleiter, ein Bezirksleiter, ein Einsatzleiter oder ein Rechnungsprüfer oder deren Stellvertreter dauernd außerstande, ihre Funktion auszuüben (Enden der Mitgliedschaft gemäß § 18, Abberufung von einer Funktion gemäß § 11 a, Rücktritt von einer Funktion, voraussichtliche längere Abwesenheit, Krankheit oder sonstige längerdauernde Verhinderung), so sind für diese…