Sind der Landesleiter, ein Bezirksleiter, ein Einsatzleiter oder ein Rechnungsprüfer oder deren Stellvertreter dauernd außerstande, ihre Funktion auszuüben (Enden der Mitgliedschaft gemäß § 18, Abberufung von einer Funktion gemäß § 11 a, Rücktritt von einer Funktion, voraussichtliche längere Abwesenheit, Krankheit oder sonstige längerdauernde Verhinderung), so sind für diese erledigten Funktionen für den Rest der Funktionsperiode Nachwahlen vorzunehmen.
K-BWG · Kärntner Bergwachtgesetz - K-BWG
§ 12 § 12
…Stimmenmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. (3) Die Beschlußerfordernisse nach Abs. 2 gelten auch für Wahlen, Abberufungen (§ 11a) und Nachwahlen (§ 11b). (4) Verordnungen der Kärntner Bergwacht sind in der Kärntner Landeszeitung kundzumachen; sie treten mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.…
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