Die Landesregierung hat durch Verordnung unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Rechtes der Europäischen Union jene Anforderungen näher zu bestimmen, unter welchen den §§ 1, 2 und 11 bis 50e entsprochen wird. In dieser Verordnung sind für die Inspektionen gemäß § 50 und § 50a die Inspektionsintervalle, der Inspektionsumfang, die Inspektionsmethoden und der Inhalt der Inspektionsbefunde zu bestimmen. Die Landesregierung kann in dieser Verordnung auch technische Richtlinien und Regelwerke, die vom Österreichischen Institut für Bautechnik herausgegeben werden, oder Teile davon, für verbindlich erklären (§ 2a Abs. 4 bis 6 des Kärntner Kundmachungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung).
Rückverweise
K-BV · Kärntner Bauvorschriften- K-BV
§ 52 § 52
…Die Behörde hat auf Antrag Abweichungen von den Anforderungen der Verordnung gemäß § 51 zuzulassen, wenn der Bewilligungswerber nachweist, dass das gleiche Schutzniveau wie bei Einhaltung der Anforderungen der Verordnung erreicht wird.…
§ 2 § 2
…1) Der Stand der Technik im Sinne dieses Gesetzes wird durch die Durchführungsverordnungen gemäß § 51 bestimmt. (2) Wenn die Durchführungsverordnungen gemäß § 51 keinen Stand der Technik bestimmen, ist der Stand der Technik im Sinne dieses Gesetzes der auf den…
§ 50b § 50bKontrollsystem für Inspektionsbefunde
…des Inspektionsbefundes, der Eigentümer, der Betreiber und andere Benützer sind verpflichtet, der Behörde alle Auskünfte zu erteilen, die zur Überprüfung des Inspektionsbefundes erforderlich sind. § 51 Abs. 1 K-BO 1996 gilt sinngemäß.…
§ 44f § 44fKontrollsystem für Energieausweise
…Eigentümer des Gebäudes und andere Benützer sind verpflichtet, der Behörde und deren Beauftragten alle Auskünfte zu erteilen, die zur Überprüfung des Energieausweises erforderlich sind. § 51 Abs. 1 K-BO 1996 gilt sinngemäß.…