(1) Die Landesregierung hat eine Stichprobe mindestens eines statistisch signifikanten Prozentanteils aller jährlich gemäß § 50 und § 50a ausgestellten Inspektionsbefunde zu nehmen und diese zu überprüfen. Die Vorgaben nach Anhang II der Richtlinie 2010/31/EU sind zu beachten.
(2) Die Landesregierung darf mit Verordnung eine von den Ausstellern der Inspektionsbefunde organisatorisch und wirtschaftlich unabhängige Stelle mit den Aufgaben gemäß Abs. 1 betrauen. Die unabhängige Stelle unterliegt bei der Erfüllung der ihr nach der Verordnung übertragenen Aufgaben der Aufsicht der Landesregierung. In Ausübung ihres Aufsichtsrechtes darf die Landesregierung der unabhängigen Stelle Weisungen erteilen. Der Landesregierung sind auf Verlangen unverzüglich, längstens aber binnen zwei Wochen, alle zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die entsprechenden Unterlagen zu übermitteln.
(3) Der Aussteller des Inspektionsbefundes, der Eigentümer, der Betreiber und andere Benützer sind verpflichtet, der Behörde alle Auskünfte zu erteilen, die zur Überprüfung des Inspektionsbefundes erforderlich sind. § 51 Abs. 1 K-BO 1996 gilt sinngemäß.
Rückverweise
K-BV · Kärntner Bauvorschriften- K-BV
§ 50b § 50bKontrollsystem für Inspektionsbefunde
…Eigentümer, der Betreiber und andere Benützer sind verpflichtet, der Behörde alle Auskünfte zu erteilen, die zur Überprüfung des Inspektionsbefundes erforderlich sind. § 51 Abs. 1 K-BO 1996 gilt sinngemäß.…
§ 50 § 50
…a) die Daten des Inspektionsbefundes; b) Name, Adress- und Kontaktdaten des Sachverständigen; c) Name, Adress- und Kontaktdaten des Betreibers. Die Landesregierung und die gemäß § 50b Abs. 2 betrauten Stellen dürfen diese Daten für Zwecke des Kontrollsystems gemäß § 50b verarbeiten. (5) Werden vom Sachverständigen Mängel festgestellt, hat er den Inspektionsbefund…
§ 50a § 50aInspektion von Heizungsanlagen
…49 lit. n Nutzwärme erzeugen, ist verpflichtet, diese durch regelmäßige Inspektionen durch einen Sachverständigen überprüfen zu lassen. Dies gilt nicht für Heizungsanlagen im Sinne des K-HeizG. (2) Die Inspektion hat auch die Prüfung des Wirkungsgrades und der Dimensionierung des Wärmeerzeugers im Verhältnis zum Heizbedarf des Gebäudes zu umfassen und berücksichtigt…