(1) Der Stand der Technik im Sinne dieses Gesetzes wird durch die Durchführungsverordnungen gemäß § 51 bestimmt.
(2) Wenn die Durchführungsverordnungen gemäß § 51 keinen Stand der Technik bestimmen, ist der Stand der Technik im Sinne dieses Gesetzes der auf den einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhende Entwicklungsstand bautechnischer Verfahren, Einrichtungen und Bauweisen, deren Funktionstüchtigkeit erprobt oder sonst erwiesen ist. Bei der Bestimmung des Standes der Technik nach diesem Absatz sind die Verhältnismäßigkeit zwischen dem Aufwand für die erforderlichen Maßnahmen und dem Nutzen für die zu schützenden Interessen zu berücksichtigen.
K-BV · Kärntner Bauvorschriften- K-BV
§ 1 § 1
…dass sie unter Berücksichtigung der Wirtschaftlichkeit gebrauchstauglich sind und die in Folge angeführten bautechnischen Anforderungen erfüllen. Diese Anforderungen müssen entsprechend dem Stand der Technik (§ 2) bei vorhersehbaren Einwirkungen und bei normaler Instandhaltung über einen wirtschaftlich angemessenen Zeitraum erfüllt werden. Dabei sind Unterschiede hinsichtlich der Lage, der Größe und der Verwendung…
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