(1) Stellt ein Überprüfungsorgan das Vorliegen eines das Leben oder die Gesundheit der Bediensteten offenbar gefährdenden Missstandes fest, so hat es unverzüglich die betroffenen Bediensteten, den Dienststellenleiter und/oder den beauftragten Bediensteten (§ 5 Abs. 4), den Leiter der zur Beseitigung des Missstandes zuständigen Dienststelle, die Bedienstetenschutzkommission sowie die Dienststellenpersonalvertretung davon in Kenntnis zu setzen.
Erforderlichenfalls kann das Überprüfungsorgan die Unterlassung der Beschäftigung von Bediensteten oder die gänzliche oder teilweise Schließung der Dienststelle, Arbeitsstätte oder auswärtigen Arbeitsstelle, die Stilllegung von Maschinen oder sonstige Sicherheitsmaßnahmen verlangen. Der Dienststellenleiter und/oder der beauftragte Bedienstete sowie der Leiter der zur Beseitigung des Missstandes zuständigen Dienststelle haben sofort die zur Abwehr der Gefahr erforderlichen Anordnungen zu treffen sowie der Bedienstetenschutzkommission darüber zu berichten.
(2) Wird einer Aufforderung gemäß Abs. 1 von der zur Beseitigung dieses Missstandes zuständigen Dienststelle nicht unverzüglich entsprochen, so hat die Bedienstetenschutzkommission den Missstand und die zur Beseitigung dieses Missstandes erforderlichen Maßnahmen der Landesregierung schriftlich bekannt zu geben. Eine Ausfertigung dieser Bekanntgabe ist der betreffenden Dienststelle, der Dienststellenpersonalvertretung, den Sicherheitsvertrauenspersonen und den Präventivfachkräften zu übermitteln.
(3) Die Landesregierung hat unverzüglich die zur Beseitigung des Missstandes notwendigen Vorkehrungen zu treffen. Kommt die Landesregierung zum Ergebnis, dass die Maßnahmen oder einzelne der bekannt gegebenen Maßnahmen zur Erfüllung der Verpflichtungen nach diesem Gesetz nicht notwendig sind, so hat sie dies der Bedienstetenschutzkommission und den Landtagsklubs der im Landtag vertretenen Parteien mitzuteilen und zu begründen. Eine Ausfertigung dieser Mitteilung ist an die Dienststellenpersonalvertretung und die Präventivfachkräfte zu übermitteln.
Rückverweise
K-BSG · Kärntner Bedienstetenschutzgesetz 2005 - K-BSG
§ 48 § 48
(1) Stellt ein Überprüfungsorgan das Vorliegen eines das Leben oder die Gesundheit der Bediensteten offenbar gefährdenden Missstandes fest, so hat es unverzüglich die betroffenen Bediensteten, den Dienststellenleiter und/oder den beauftragten Bediensteten (§ 5 Abs. 4), den Leiter der zur Beseitigung…
§ 52 § 52
…tritt; b) an die Stelle der Zentralpersonalvertretung und Dienststellenpersonalvertretung die Personalvertretung tritt; c) an die Stelle des Landtages in den Bestimmungen der §§ 48 Abs. 3 und 49 Abs. 4 der Gemeinderat tritt.…
§ 12 § 12
…Sicherheitsvertrauenspersonen Zugang zu den 1. Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumenten sowie zu den Aufzeichnungen und Berichten über Dienstunfälle; 2. Aufforderungen der zuständigen Bedienstetenschutzkommission gemäß §§ 48 f und 3. Informationen, die sich aus den Schutzmaßnahmen und Maßnahmen zur Gefahrenverhütung ergeben, zu gewähren; b) den Sicherheitsvertrauenspersonen folgende Unterlagen zur Verfügung zu stellen…
§ 49 § 49
…die zu deren Behebung zu treffenden Maßnahmen sind der Landesregierung unter Festsetzung einer angemessenen Frist zur Behebung dieser Mängel bekannt zu geben. (4) § 48 Abs. 3 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Landesregierung die Maßnahmen innerhalb der gemäß Abs. 3 festgesetzten Frist zu treffen hat.…