Die Bestimmungen der §§ 46 bis 49 gelten für die Kommissionen gemäß §§ 50 und 51 mit der Maßgabe, dass
a) an die Stelle der Landesregierung der Gemeindevorstand (Stadtsenat) bzw. jenes Organ, das bei den Gemeindeverbänden an seine Stelle tritt;
b) an die Stelle der Zentralpersonalvertretung und Dienststellenpersonalvertretung die Personalvertretung tritt;
c) an die Stelle des Landtages in den Bestimmungen der §§ 48 Abs. 3 und 49 Abs. 4 der Gemeinderat tritt.
Rückverweise
K-BSG · Kärntner Bedienstetenschutzgesetz 2005 - K-BSG
§ 46 § 46
…3) Die Bedienstetenschutzkommission hat eine Überprüfung entweder selbst, durch einzelne ihrer Mitglieder oder geeignete Sachverständige durchzuführen (Überprüfungsorgane). Für die Heranziehung von Sachverständigen ist § 52 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 sinngemäß anzuwenden. (4) Die Betrauung von einzelnen Mitgliedern oder Sachverständigen mit Überprüfungen hat die Kommission durch kollegiale Beschlussfassung vorzunehmen. Bei…