§ 52 § 52
In Kraft seit 04. Februar 2005
Up-to-date
Die Bestimmungen der §§ 46 bis 49 gelten für die Kommissionen gemäß §§ 50 und 51 mit der Maßgabe, dass
a) an die Stelle der Landesregierung der Gemeindevorstand (Stadtsenat) bzw. jenes Organ, das bei den Gemeindeverbänden an seine Stelle tritt;
b) an die Stelle der Zentralpersonalvertretung und Dienststellenpersonalvertretung die Personalvertretung tritt;
c) an die Stelle des Landtages in den Bestimmungen der §§ 48 Abs. 3 und 49 Abs. 4 der Gemeinderat tritt.
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