LandesrechtKärntenLandesesetzeKärntner Bedienstetenschutzgesetz 2005 - K-BSGV. Abschnitt Durchführung und Kontrolle3. Unterabschnitt Überprüfungsorgane für Dienststellen der Gemeinden, Gemeindeverbände und Städte mit eigenem Statut§ 52

§ 52§ 52

In Kraft seit 04. Februar 2005
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