§ 6
Maßnahmen gegen Raubbienen
(1) Wird ein Bienenstock von Bienen eines anderen Bienenvolkes befallen (Raubbienen), hat der Bienenhalter des beraubten Bienenvolkes die Fortsetzung der Räuberei durch geeignete Maßnahmen zu verhindern.
(2) Das Verfüttern von Honig und sonstigem Bienenfutter außerhalb des Bienenstockes ist verboten.
(3) Unbesiedelte Bienenstöcke sind verschlossen, Honig, Bienenfutter, Waben, Wachsvorräte und mit Honig kontaminierte Gerätschaften für die Imkerei sind für Bienen unzugänglich aufzubewahren.
K-BiWG · Kärntner Bienenwirtschaftsgesetz - K-BiWG
§ 6
…§ 6 Maßnahmen gegen Raubbienen (1) Wird ein Bienenstock von Bienen eines anderen Bienenvolkes befallen (Raubbienen), hat der Bienenhalter des beraubten Bienenvolkes die Fortsetzung der Räuberei durch…
§ 17 § 17Strafbestimmungen
…gemäß § 5 Abs. 1 oder sonstige Verpflichtungen gemäß § 5 Abs. 2 bis 5 verstößt; c) die gemäß § 6 Abs. 1 notwendigen Maßnahmen gegen Raubbienen unterlässt oder gegen die Bestimmungen des § 6 Abs. 2 und 3 verstößt; d) Wanderbienenstände ohne…
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