(1) Wer
a) bei der Aufstellung von Bienenständen die gemäß § 4 erforderlichen Mindestabstände oder die aufgrund einer Verordnung gemäß § 4 Abs. 4 festgelegte Anzahl an Bienenstöcken nicht einhält;
b) gegen die Meldepflicht gemäß § 5 Abs. 1 oder sonstige Verpflichtungen gemäß § 5 Abs. 2 bis 5 verstößt;
c) die gemäß § 6 Abs. 1 notwendigen Maßnahmen gegen Raubbienen unterlässt oder gegen die Bestimmungen des § 6 Abs. 2 und 3 verstößt;
d) Wanderbienenstände ohne Anzeige (§ 8 Abs. 1), entgegen einer Untersagung, den Auflagen oder Bedingungen (§ 8 Abs. 2) aufstellt;
e) eine Wanderung mit Bienen ohne die hiefür erforderliche Wanderbescheinigung durchführt (§ 9 Abs. 1) oder diese nicht vorweist (§ 9 Abs. 5);
f) Bienen, die nicht der Rasse “Carnica” (Apis mellifera carnica) angehören, ohne Bewilligung gemäß § 11 Abs. 1 hält, züchtet oder mit ihnen wandert oder die gemäß § 11 Abs. 4 festgelegten Bedingungen, Befristungen oder Auflagen nicht einhält;
g) als Betreiber einer Belegstelle seine Verpflichtungen gemäß § 12 Abs. 2 nicht einhält oder als Bienenhalter in ein(em) Schutzgebiet Bienenvölker entgegen § 12 Abs. 7 einbringt, Bienenvölker entgegen § 12 Abs. 8 hält, Heimbienenstände entgegen § 12 Abs. 9 nicht umgehend umweiselt, Bienenvölker nicht in der Frist des § 12 Abs. 10 entfernt oder Wanderbienenstände entgegen § 12 Abs. 10 einbringt;
h) in einem Reinzuchtgebiet Bienenvölker, die nicht der Rasse “Carnica” (Apis mellifera carnica) angehören, hält oder einbringt (§ 13 Abs. 3 und 5), Bienenvölker entgegen § 13 Abs. 4 nicht umweiselt oder Bienenvölker nicht innerhalb der Frist des § 13 Abs. 5 in Verbindung mit § 12 Abs. 10 erster Satz entfernt;
i) Sachverständigen entgegen § 14 Abs. 5 den Zutritt verweigert, die erforderlichen Auskünfte nicht erteilt oder auf andere Weise bei der Überprüfung behindert;
j) einer gemäß § 18 erlassenen Entscheidung zuwiderhandelt,
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 5000 Euro zu bestrafen. Der Versuch ist strafbar.
(2) Eine Verwaltungsübertretung nach Abs. 1 liegt nicht vor, wenn die Tat nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist.
(3) Ersatzfreiheitsstrafen für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe werden nicht verhängt.
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