§ 18
Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes
Unbeschadet einer Bestrafung gemäß § 17 hat die Bezirksverwaltungsbehörde demjenigen, der dieses Gesetz übertreten hat, wenn das öffentliche Interesse es erfordert, die Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes innerhalb einer angemessenen Frist aufzutragen oder bei Gefahr im Verzug die entsprechenden Maßnahmen unmittelbar anzuordnen und gegen Ersatz der Kosten durch den Verpflichteten unverzüglich durchführen zu lassen.
Rückverweise
K-BiWG · Kärntner Bienenwirtschaftsgesetz - K-BiWG
§ 18
…§ 18 Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes Unbeschadet einer Bestrafung gemäß § 17 hat die Bezirksverwaltungsbehörde demjenigen, der dieses Gesetz übertreten hat, wenn das öffentliche Interesse es erfordert…
§ 17 § 17Strafbestimmungen
… 14 Abs. 5 den Zutritt verweigert, die erforderlichen Auskünfte nicht erteilt oder auf andere Weise bei der Überprüfung behindert; j) einer gemäß § 18 erlassenen Entscheidung zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 5000 Euro zu bestrafen. Der Versuch ist strafbar. (2…