§ 18
In Kraft seit 01. Januar 2008
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§ 18
Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes
Unbeschadet einer Bestrafung gemäß § 17 hat die Bezirksverwaltungsbehörde demjenigen, der dieses Gesetz übertreten hat, wenn das öffentliche Interesse es erfordert, die Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes innerhalb einer angemessenen Frist aufzutragen oder bei Gefahr im Verzug die entsprechenden Maßnahmen unmittelbar anzuordnen und gegen Ersatz der Kosten durch den Verpflichteten unverzüglich durchführen zu lassen.
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