LandesrechtKärntenLandesesetzeKärntner Abfallwirtschaftsordnung 2004 - K-AWO§ 35

§ 35§ 35Klärschlamm- und Kompostverordnung

In Kraft seit 24. April 2004
Up-to-date

(1) Die Landesregierung hat unter Bedachtnahme auf den Stand der Technik durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Aufbringung von Klärschlamm sowie von Bioabfall- und Grünabfallkompost auf landwirtschaftlich genutzte Böden zu erlassen.

(2) Die Verordnung nach Abs. 1 hat insbesondere zu enthalten:

a) die zeitlichen Abstände der Untersuchungen gemäß § 29 Abs. 1, wobei Abstufungen nach Größe und Art der Anlage zulässig sind,

b) die Anzahl und Art der Untersuchungsparameter und Untersuchungsmethoden abgestuft nach Größe und Art der Anlage,

c) die zeitlichen Abstände der Bodenuntersuchungen gemäß § 29 Abs. 2, wobei Abstufungen nach der Art des Bodens, der Art der Nutzung sowie nach der Bodenbeschaffenheit zulässig sind,

d) die Grenzwerte für organische und anorganische Inhaltsstoffe im Boden, Klärschlamm und im Bioabfall- und Grünabfallkompost,

e) Grenzwerte für den Gehalt an Krankheitserregern im behandelten Klärschlamm oder Bioabfall- und Grünabfallkompost,

f) die erlaubten Aufbringungszeiten im Hinblick auf besondere Bodennutzungen,

g) unabhängig von der Bodenneigung die jährlich höchstzulässige Aufbringungsmenge an Klärschlamm oder Bioabfall- und Grünabfallkompost je Hektar landwirtschaftliches Grünland und Acker,

h) das höchstzulässige Gewicht der Aufbringungsfahrzeuge.

(3) Die Behörde darf im Einzelfall abweichend von den in Abs. 2 lit. a und c festgelegten Zeiträumen kürzere Untersuchungszeiträume vorschreiben, sofern dies im Hinblick auf die Bodenart oder die Belastung des Klärschlamms oder Bioabfall- und Grünabfallkomposts mit Schadstoffen notwendig erscheint.

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