(1) Beim Amt der Landesregierung ist ein Beirat für die Arbeitnehmer- und Weiterbildungsförderung - im Folgenden Beirat genannt - einzurichten.
(2) Dem Beirat obliegt:
a) die Beratung der Landesregierung in den Angelegenheiten der Arbeitnehmerförderung und sonstigen Fragen der Arbeitnehmerpolitik des Landes, soweit sie von grundsätzlicher Bedeutung sind;
b) die Beratung der Landesregierung in Angelegenheiten der Weiterbildungsförderung und des lebensbegleitenden Lernens;
c) die Beratung der Landesregierung vor Erlassung oder Änderung der Förderungsrichtlinien.
(3) Die Mitgliedschaft zum Beirat ist ein Ehrenamt.
Rückverweise
K-AWFG · Kärntner Arbeitnehmer- und Weiterbildungsförderungsgesetz - K-AWFG
§ 1 1. Abschnitt
…Förderungsmaßnahmen § 3 Förderungsrichtlinien § 4 Förderungsgrundsätze § 5 Arten der Förderung § 6 Mitwirkung der Arbeiterkammer § 7 Anträge § 7a Datenschutzrechtliche Bestimmung § 8 Beirat § 9 Zusammensetzung des Beirates § 10 Sitzungen Ziele dieses Gesetzes sind: a) die Teilnahme der in Kärnten wohnhaften Arbeitnehmer an der fortschreitenden Entwicklung…
§ 3 § 3Förderungsrichtlinien
…widmungsgemäßen Verwendung von Förderungsmitteln; g) die Verpflichtung zur Rückerstattung von nicht widmungsgemäß verwendeten Förderungsmitteln. (2) Vor der Erlassung der Förderungsrichtlinien ist der Arbeitnehmerförderungsbeirat (§ 8) zu hören.…