§ 8 § 8Beirat
In Kraft seit 01. September 1984
Up-to-date
(1) Beim Amt der Landesregierung ist ein Beirat für die Arbeitnehmer- und Weiterbildungsförderung - im Folgenden Beirat genannt - einzurichten.
(2) Dem Beirat obliegt:
a) die Beratung der Landesregierung in den Angelegenheiten der Arbeitnehmerförderung und sonstigen Fragen der Arbeitnehmerpolitik des Landes, soweit sie von grundsätzlicher Bedeutung sind;
b) die Beratung der Landesregierung in Angelegenheiten der Weiterbildungsförderung und des lebensbegleitenden Lernens;
c) die Beratung der Landesregierung vor Erlassung oder Änderung der Förderungsrichtlinien.
(3) Die Mitgliedschaft zum Beirat ist ein Ehrenamt.
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