(1) Den Vorsitz in der konstituierenden Sitzung des Beirates hat bis zur vollzogenen Angelobung des Vorsitzenden das älteste Mitglied zu führen.
(2) Der Beirat hat aus seiner Mitte mit einfacher Stimmenmehrheit einen Vorsitzenden und einen Ersten und Zweiten Vorsitzenden-Stellvertreter zu wählen. Die Aufgaben des Vorsitzenden hat bei dessen Verhinderung der Erste Vorsitzende-Stellvertreter, ist auch dieser verhindert, der Zweite Vorsitzende-Stellvertreter wahrzunehmen.
(3) Die Mitglieder des Beirates sind zur Geheimhaltung über alle ihnen ausschließlich aus dieser Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, soweit und solange dies aufgrund eines Geheimhaltungsgrundes nach Art. 22a Abs. 2 zweiter Satz B-VG erforderlich und gesetzlich nicht anderes bestimmt ist. Die Verpflichtung zur Geheimhaltung besteht auch nach Beendigung der Mitgliedschaft weiter.
(4) Der Beirat ist vom Vorsitzenden nach Bedarf - mindestens aber zweimal im Jahr - schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung zu den Sitzungen einzuberufen. Der Beirat ist weiters einzuberufen, wenn es die Landesregierung oder mindestens ein Drittel seiner Mitglieder unter Vorschlag einer Tagesordnung verlangt. Er ist beschlußfähig, wenn der Vorsitzende oder einer seiner Stellvertreter und wenigstens zehn weitere Mitglieder anwesend sind. Zu einem Beschluß ist die einfache Stimmenmehrheit erforderlich. Der Vorsitzende stimmt zuletzt ab und gibt bei Stimmengleichheit mit seiner Stimme den Ausschlag.
(5) Der Vorsitzende hat - unbeschadet des Abs. 1 - den Vorsitz in den Sitzungen des Beirates zu führen.
(6) Die für die Angelegenheiten der Arbeitnehmerförderung und des lebensbegleitenden Lernens zuständigen Mitglieder der Landesregierung und die Leiter der mit den Angelegenheiten der Arbeitnehmerförderung und des lebensbegleitenden Lernens betrauten Abteilungen des Amtes der Landesregierung oder jeweils ein von ihnen bestellter Vertreter haben das Recht, an den Sitzungen des Beirates teilzunehmen und sind auf ihr Verlangen zu einzelnen Tagesordnungspunkten zu hören.
(7) Der Beirat kann beschließen, seinen Sitzungen Sachverständige und Auskunftspersonen mit beratender Stimme beizuziehen. Ein Vertreter des Arbeitsmarktservice darf an den Sitzungen des Beirates mit beratender Stimme teilnehmen.
Rückverweise
K-AWFG · Kärntner Arbeitnehmer- und Weiterbildungsförderungsgesetz - K-AWFG
§ 10 § 10Sitzungen
(1) Den Vorsitz in der konstituierenden Sitzung des Beirates hat bis zur vollzogenen Angelobung des Vorsitzenden das älteste Mitglied zu führen. (2) Der Beirat hat aus seiner Mitte mit einfacher Stimmenmehrheit einen Vorsitzenden und einen Ersten und Zweiten Vorsitzenden-Stellvertreter zu wählen. D…
§ 1 1. Abschnitt
…5 Arten der Förderung § 6 Mitwirkung der Arbeiterkammer § 7 Anträge § 7a Datenschutzrechtliche Bestimmung § 8 Beirat § 9 Zusammensetzung des Beirates § 10 Sitzungen Ziele dieses Gesetzes sind: a) die Teilnahme der in Kärnten wohnhaften Arbeitnehmer an der fortschreitenden Entwicklung der österreichischen Volkswirtschaft zu sichern und durch die…