(1) Über die Verhandlungen des Gemeinderates ist unter der Verantwortung des Leiters des inneren Dienstes (§ 78) eine Niederschrift zu führen.
(2) Die Niederschrift hat zu enthalten: Ort und Zeit der Sitzung, die Namen des Vorsitzenden, der anwesenden und der abwesenden Mitglieder des Gemeinderates sowie die allfälligen Entschuldigungsgründe für die Abwesenheit, die Namen der an der Sitzung teilnehmenden Ersatzmitglieder, die wesentlichen Ergebnisse der Beratungen, insbesondere die im Verlauf der Sitzung gestellten Anträge, die Art ihrer Erledigung, die vom Gemeinderat gefaßten Beschlüsse nach ihrem genauen Wortlaut und das Ergebnis der Abstimmung.
(3) Wenn es ein Mitglied des Gemeinderates unmittelbar nach der Abstimmung verlangt, so ist seine vor der Abstimmung zum Gegenstand geäußerte abweichende Meinung in die Niederschrift aufzunehmen. In diesem Fall hat das Gemeinderatsmitglied den Wortlaut der gewünschten Protokollierung vorzugeben.
(4) Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden, von zwei weiteren durch den Gemeinderat jeweils zu bestellenden anwesenden Mitgliedern des Gemeinderates und vom Schriftführer zu unterfertigen. Der Leiter des inneren Dienstes hat die Niederschrift nach Möglichkeit binnen zwei Wochen nach der Sitzung, nach Tunlichkeit allen Mitgliedern des Gemeinderates, jedenfalls aber jeder Gemeinderatspartei, zu übermitteln. Spätestens ist die Niederschrift binnen zwei Monaten, gegebenenfalls spätestens eine Woche vor der nächsten Gemeinderatssitzung, zu übermitteln. Die Übermittlung darf mit schriftlicher Zustimmung der jeweiligen Gemeinderatspartei und des jeweiligen Gemeinderatsmitglieds in elektronischer Form erfolgen.
(5) Jedes Mitglied des Gemeinderates hat das Recht, Richtigstellungen der Niederschrift spätestens in der ihrer Fertigstellung folgenden Sitzung des Gemeinderates zu verlangen. Der Vorsitzende ist berechtigt, die beantragte Änderung im Einvernehmen mit den zwei Mitgliedern des Gemeinderates, die die Niederschrift unterfertigt haben, vorzunehmen. Wird die verlangte Änderung verweigert, so hat der Gemeinderat zu entscheiden.
(6) Die endgültige Niederschrift über öffentliche Sitzungen des Gemeinderates ist im Gemeindeamt zur öffentlichen Einsicht während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden aufzulegen; im Internet sind jedenfalls die vom Gemeinderat gefassten Beschlüsse nach ihrem genauen Wortlaut und das Ergebnis der Abstimmung bereitzustellen. Jede Person hat das Recht, Abschriften der Niederschrift, gegen Kostenersatz auch Kopien, herzustellen. Zur Wahrung berechtigter Geheimhaltungsinteressen, insbesondere im Hinblick auf den Datenschutz und auf Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, sind geeignete Vorkehrungen zu treffen.
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