(1) Vor Ablauf der Funktionsperiode kann der Bürgermeister durch Volksentscheid abgesetzt werden. § 51 Abs. 1, 2 und 4 und §§ 52 und 53 gelten sinngemäß. Für einen Beschluß des Gemeinderates auf Erlassung einer Verordnung auf Durchführung eines Volksentscheides zur Frage, ob der Bürgermeister abgesetzt werden soll, ist die Anwesenheit von mindestens drei Vierteln der Mitglieder des Gemeinderates und eine Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der Stimmen erforderlich.
(2) Wurde mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen des Volksentscheides für die Absetzung des Bürgermeisters abgegeben, so endet das Amt des Bürgermeisters; die Mitgliedschaft zum Gemeinderat wird hiedurch nicht berührt. Wird der Bürgermeister nicht abgesetzt, hat er sein Amt für die laufende Funktionsperiode weiterzuführen.
(3) Das Ergebnis des Volksentscheides ist vom Bürgermeister - im Fall des Endens seines Amtes von dem ihn Vertretenden (§ 75) - kundzumachen.
Rückverweise
K-AGO · Kärntner Allgemeine Gemeindeordnung - K-AGO
§ 65 § 65
…e) durch eine Abberufung nach § 67, soweit es sich nicht um den Bürgermeister handelt; f) durch die Absetzung als Bürgermeister nach § 66. (2) In den Fällen des Abs. 1 lit. a, b, c, e und f wird die Mitgliedschaft zum Gemeinderat nicht berührt. (3) Abs…
§ 18 § 18
…Beschlußfassung und für Wahlen gesetzlich vorgesehenen Anwesenheitsvoraussetzungen sowie den in § 35 Abs. 1, § 51 Abs. 4 und § 66 Abs. 1 vorgesehenen Mehrheiten solange zugrunde zu legen, als noch mehr als die Hälfte der in Abs. 1 vorgesehenen Zahl von Gemeinderatsmitgliedern vorhanden…
§ 40 § 40
…Beschluss des Gemeinderates in Abwesenheit des befangenen Mitgliedes zu fassen. (6) Abs. 1 bis 5 gelten nicht für Wahlen, für Beschlüsse des Gemeinderates gemäß § 66 Abs. 1 letzter Satz sowie für die Abberufung von Mitgliedern des Gemeindevorstandes und der Ausschüsse.…