(1) Ein Mitglied des Gemeinderates ist befangen und darf an der Beratung und Beschlussfassung nicht teilnehmen
1. in Sachen, an denen es selbst, einer seiner Angehörigen (Abs. 2) oder eine von ihm vertretene schutzberechtigte Person beteiligt ist;
2. in Sachen, in denen es als Bevollmächtigter einer Partei bestellt war oder noch bestellt ist;
3. wenn sonstige wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, seine volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen;
4. in Berufungsverfahren, wenn es an der Erlassung des angefochtenen Bescheides oder der Berufungsvorentscheidung mitgewirkt hat.
(2) Angehörige im Sinne des Abs. 1 Z 1 sind
1. der Ehegatte;
2. die Verwandten in gerader Linie und die Verwandten zweiten, dritten und vierten Grades in der Seitenlinie;
3. die Verschwägerten in gerader Linie und die Verschwägerten zweiten Grades in der Seitenlinie;
4. die Wahleltern und Wahlkinder und die Pflegeeltern und Pflegekinder;
5. Personen, die miteinander in Lebensgemeinschaft leben, sowie Kinder und Enkel einer dieser Personen im Verhältnis zur anderen Person;
6. der eingetragene Partner.
(3) Die durch eine Ehe, Lebensgemeinschaft oder eingetragene Partnerschaft begründete Eigenschaft einer Person als Angehöriger bleibt aufrecht, auch wenn die Ehe, die Lebensgemeinschaft oder die eingetragene Partnerschaft nicht mehr besteht. Abs. 2 Z 3 gilt für eingetragene Partner sinngemäß.
(4) Ob ein wichtiger Grund im Sinne des Abs. 1 Z 3 vorliegt, entscheidet im Zweifelsfall der Gemeinderat.
(5) Das befangene Mitglied des Gemeinderates hat den Sitzungssaal zu verlassen. Der Gemeinderat kann beschließen, ein befangenes Mitglied des Gemeinderates den Beratungen zur Erteilung von Auskünften beizuziehen; auch in diesem Fall ist jedoch der Beschluss des Gemeinderates in Abwesenheit des befangenen Mitgliedes zu fassen.
(6) Abs. 1 bis 5 gelten nicht für Wahlen, für Beschlüsse des Gemeinderates gemäß § 66 Abs. 1 letzter Satz sowie für die Abberufung von Mitgliedern des Gemeindevorstandes und der Ausschüsse.
Rückverweise
K-AGO · Kärntner Allgemeine Gemeindeordnung - K-AGO
§ 40 § 40
(1) Ein Mitglied des Gemeinderates ist befangen und darf an der Beratung und Beschlussfassung nicht teilnehmen 1. in Sachen, an denen es selbst, einer seiner Angehörigen (Abs. 2) oder eine von ihm vertretene schutzberechtigte Person beteiligt ist; 2. in Sachen, in denen es als Bevollmächtigter eine…
§ 35 § 35
…hat der Bürgermeister den Vorsitz zu führen. Sind der Bürgermeister und die Vizebürgermeister bei der Beratung und Beschlußfassung einzelner Tagesordnungspunkte insbesondere zufolge Befangenheit (§ 40) an der Vorsitzführung verhindert, so hat für die Dauer dieser gleichzeitigen Verhinderung das an Jahren älteste anwesende Mitglied des Gemeinderates den Vorsitz zu führen. (4…
§ 28 § 28
…der Einsicht in die zur Behandlung stehenden Akten und Aktenteile von Verhandlungsgegenständen. Das Recht der Akteneinsicht besteht nicht hinsichtlich der Verhandlungsgegenstände, die Befangenheit nach § 40 Abs. 1 begründen. (1a) Das Recht auf Akteneinsicht (Abs. 1) umfasst auch das Recht, im Gemeindeamt Abschriften selbst anzufertigen oder nach Maßgabe der vorhandenen technischen…
§ 33 § 33
…nach der Kärntner Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlordnung 2002 in Betracht kommende Ersatzmitglied zu treten. Als Gründe für eine Verhinderung kommen jedenfalls die Fälle des § 40 Abs. 1 in Betracht. (2) Ersatzmitglieder sind zu Mitgliedern des Gemeindevorstandes oder der Ausschüsse nicht wählbar.…