(1) Die Sitzungen des Gemeinderates sind vom Bürgermeister nach Bedarf, mindestens aber viermal im Jahr, einzuberufen. Der Bürgermeister ist verpflichtet, eine Sitzung innerhalb einer Woche einzuberufen, wenn ein Mitglied des Gemeindevorstandes oder wenigstens ein Viertel der Mitglieder des Gemeinderates dies unter Vorschlag der Tagesordnung verlangen. Die Sitzung ist innerhalb von drei Wochen anzuberaumen. Der Bürgermeister hat die vorgeschlagenen Tagesordnungspunkte jedenfalls in die Tagesordnung aufzunehmen; er kann diesen Punkten jedoch weitere Punkte anfügen.
(2) Die Einberufung zu den Sitzungen ist den Mitgliedern des Gemeinderates unter schriftlicher Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens eine Woche, in dringenden Fällen mindestens 24 Stunden vor der Sitzung gegen Nachweis zuzustellen. Auf vorheriges schriftliches Verlangen eines Mitgliedes des Gemeinderates sind diesem die Einberufungen als Ausdruck zuzustellen. In diesem Fall ist eine Ersatzzustellung im Sinne des § 16 ZustG zulässig. Ersatzmitglieder dürfen in dringenden Fällen in der Reihenfolge der Liste der Ersatzmitglieder des betreffenden Wahlvorschlages mündlich oder telefonisch einberufen werden. Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzung sind am Tag der Einberufung auch an der Amtstafel und im Internet kundzumachen.
(3) In den Sitzungen hat der Bürgermeister den Vorsitz zu führen. Sind der Bürgermeister und die Vizebürgermeister bei der Beratung und Beschlußfassung einzelner Tagesordnungspunkte insbesondere zufolge Befangenheit (§ 40) an der Vorsitzführung verhindert, so hat für die Dauer dieser gleichzeitigen Verhinderung das an Jahren älteste anwesende Mitglied des Gemeinderates den Vorsitz zu führen.
(4) Unter Nichtbeachtung der Bestimmungen des Abs. 3 gefaßte Beschlüsse des Gemeinderates haben keine rechtliche Wirkung; Bescheide, denen solche Beschlüsse zugrundeliegen, sind mit Nichtigkeit bedroht.
(4a) Sind bei Tagesordnungspunkten, die Wahlen betreffen, der Bürgermeister und die Vizebürgermeister an der Vorsitzführung verhindert, so hat für die Dauer dieser gleichzeitigen Verhinderung das an Jahren älteste anwesende Mitglied des Gemeinderates den Vorsitz zu führen.
(5) Für einen Beschluß, daß ein Verhandlungsgegenstand in die Tagesordnung aufgenommen wird oder daß die Tagesordnung umgestellt wird, sind - soweit § 36 Abs. 1, § 37 Abs. 2 und § 67 Abs. 3 nicht anderes bestimmen - zwei Drittel der Stimmen der in beschlußfähiger Anzahl Anwesenden erforderlich.
(5a) Tagesordnungspunkte, die Personalangelegenheiten betreffen (§ 36 Abs. 3), sind nach sonstigen Tagesordnungspunkten zu reihen.
(5b) Soweit vor der Behandlung eines Verhandlungsgegenstandes im Gemeinderat ein Ausschuß oder der Gemeindevorstand zu befassen ist, darf dieser Verhandlungsgegenstand erst nach der Vorberatung (§§ 41, 62 Abs. 2, 76 Abs. 1) oder der Befassung des Gemeindevorstandes nach § 76 Abs. 3 in die Tagesordnung aufgenommen (Abs. 1, 2 und 5) und behandelt werden. Abs. 4 gilt sinngemäß.
(5c) Wird in einer Sitzung des Gemeinderates der Bericht durch den Berichterstatter oder seinen Stellvertreter nicht erstattet, so hat der Bürgermeister die Berichterstattung wahrzunehmen.
(6) Der Leiter des inneren Dienstes hat an den Sitzungen des Gemeinderates teilzunehmen. Der Vorsitzende kann ihm zur sachlichen oder rechtlichen Aufklärung das Wort erteilen. Der Vorsitzende kann den Sitzungen auch andere Bedienstete der Gemeinde oder sonstige fachkundige Personen zur Erteilung von Auskünften beiziehen.
Rückverweise
K-AGO · Kärntner Allgemeine Gemeindeordnung - K-AGO
§ 35 § 35
(1) Die Sitzungen des Gemeinderates sind vom Bürgermeister nach Bedarf, mindestens aber viermal im Jahr, einzuberufen. Der Bürgermeister ist verpflichtet, eine Sitzung innerhalb einer Woche einzuberufen, wenn ein Mitglied des Gemeindevorstandes oder wenigstens ein Viertel der Mitglieder des Gemeinde…
§ 18 § 18
…Einwohnern aus 23 Mitgliedern, bis zu 10.000 Einwohnern aus 27 Mitgliedern, bis zu 20.000 Einwohnern aus 31 Mitgliedern und in Gemeinden über 20.000 Einwohnern aus 35 Mitgliedern. (2) Für die Ermittlung der Einwohnerzahl nach Abs. 1 ist die Volkszahl gemäß § 11 Abs. 8 FAG 2024 vor dem Tag der Ausschreibung…
§ 39 § 39
…2) Stimmenthaltung und Erklärungen, weder zuzustimmen noch abzulehnen, gelten als Ablehnung. (3) Werden die Abs. 1 und 2 nicht beachtet, so gilt § 35 Abs. 4 sinngemäß.…
§ 36 § 36
…diesen Tagesordnungspunkt zur weiteren Behandlung in nichtöffentlicher Sitzung an das Ende der Tagesordnung - sind auch Personalangelegenheiten zu behandeln, vor diese Tagesordnungspunkte - zu reihen. § 35 Abs. 5 ist in diesen Fällen nicht anzuwenden. (2) Bei der Behandlung des Voranschlages und der Wirtschaftspläne der Unternehmungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit der Gemeinde…