§ 39 § 39
In Kraft seit 01. Januar 2023
Up-to-date
(1) Für einen Beschluß ist - sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen - die einfache Mehrheit der in beschlußfähiger Anzahl anwesenden Mitglieder des Gemeinderates erforderlich.
(2) Stimmenthaltung und Erklärungen, weder zuzustimmen noch abzulehnen, gelten als Ablehnung.
(3) Werden die Abs. 1 und 2 nicht beachtet, so gilt § 35 Abs. 4 sinngemäß.
Rückverweise
K-AGO · Kärntner Allgemeine Gemeindeordnung - K-AGO
§ 26 § 26
…1) Nach der Angelobung der Mitglieder des Gemeindevorstandes und ihrer Ersatzmitglieder hat der Gemeinderat mit Mehrheit (§ 39) die Zahl der erforderlichen Ausschüsse, ihren Wirkungskreis und die Zahl ihrer Mitglieder festzusetzen. Ein Ausschuss muss mindestens drei Mitglieder haben. Ist danach eine Gemeinderatspartei, die…