(1) Der Gemeindevorstand besteht aus dem Bürgermeister und zwei Vizebürgermeistern und in Gemeinden mit mehr als 1000 Einwohnern auch aus weiteren Mitgliedern. Die Gesamtzahl der Mitglieder des Gemeindevorstandes beträgt in Gemeinden
mit 15 Mitgliedern des Gemeinderates 4,
mit 19 Mitgliedern des Gemeinderates 5,
mit 23 Mitgliedern des Gemeinderates 6,
mit 27, 31 und 35 Mitgliedern des Gemeinderates 7.
(2) Der Gemeindevorstand hat in Stadtgemeinden die Bezeichnung “Stadtrat” zu führen.
(3) Der Bürgermeister ist in die Gesamtzahl der Mitglieder des Gemeindevorstandes (Abs. 1) nur dann einzurechnen, wenn er einer Gemeinderatspartei angehört, die Anspruch auf Vertretung im Gemeindevorstand hat (§ 24 Abs. 1).
Rückverweise
K-AGO · Kärntner Allgemeine Gemeindeordnung - K-AGO
§ 22 § 22
(1) Der Gemeindevorstand besteht aus dem Bürgermeister und zwei Vizebürgermeistern und in Gemeinden mit mehr als 1000 Einwohnern auch aus weiteren Mitgliedern. Die Gesamtzahl der Mitglieder des Gemeindevorstandes beträgt in Gemeinden mit 15 Mitgliedern des Gemeinderates 4, mit 19 Mitgliedern des Ge…
§ 64 § 64
…hinsichtlich der dem Gemeindevorstand zugewiesenen Anträge nicht möglich sind. (4) Ist der Bürgermeister in die Gesamtzahl der Mitglieder des Gemeindevorstandes nicht einzurechnen (§§ 22 Abs. 3, 24 Abs. 1), so hat er kein Stimmrecht. In diesem Fall gilt bei Stimmengleichheit ein Antrag als abgelehnt. (4a) Ist eine…
§ 65 § 65
… a bis d und f gelten auch für einen Bürgermeister, der in die Gesamtzahl der Mitglieder des Gemeindevorstandes nicht einzurechnen ist (§§ 22 Abs. 3, 24 Abs. 1).…
§ 26 § 26
…hat jedenfalls einen Ausschuss für die Kontrolle der Gebarung (Kontrollausschuss) festzusetzen. Die Zahl der Mitglieder des Kontrollausschusses hat der Zahl der Mitglieder des Gemeindevorstandes (§ 22 Abs. 1) zu entsprechen. Ist danach eine Gemeinderatspartei mit mindestens zwei Mitgliedern nicht im Kontrollausschuss vertreten, ist sie berechtigt, ein weiteres Mitglied des Kontrollausschusses namhaft…