K-AAG
Gliederung
1. Abschnitt Aufenthaltsabgabe § 1 Allgemeines
§ 5 § 5 Fälligkeit
(1) Die Abgabe gemäß § 2 Abs. 1 ist am letzten Aufenthaltstag fällig.
(2) Die pauschalierte Abgabe für Ferienwohnungen und Stellflächen dauernd abgestellter Wohnwägen (§ 2 Abs. 2) ist jeweils am 1. März des Folgejahres fällig. Wird eine Ferienwohnung oder eine Stellfläche vor diesem Zeitpunkt aufgegeben, so ist die pauschalierte Abgabe mit dem Tag der Aufgabe der Ferienwohnung oder der Stellfläche fällig.
§ 4 K-AAG · K-AAG · Kärntner Aufenthaltsabgabegesetz – K-AAG
§ 4 § 4 Abgabenhöhe
…aus der Vervielfachung der gemäß Abs. 1 zu entrichtenden Aufenthaltsabgabe. Die Höhe der pauschalierten Abgabe beträgt je Kalenderjahr bei einer Wohnnutzfläche (Boden-fläche gemäß § 5 Z 6 Kärntner Wohnbauförderungsgesetz 2017) der Ferienwohnung: bis 30 m 2 270 Euro; von mehr als 30 m² bis 60 m² 540 Euro…
§ 7 § 7 Entrichtung
…Eigentümer einer Ferienwohnung hat die jeweils am 1. März des Folgejahres fällige Abgabenschuld bis zum 15. März, im Falle der vorzeitigen Aufgabe einer Ferienwohnung (§ 5 Abs. 2) jedoch spätestens bis zum 15. des diesem Zeitpunkt folgenden Monats, an die Abgabenbehörde abzuführen. Bei einem Wechsel in der Person des Eigentümers der…
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