(1) Der Jagdinhaber ist verpflichtet, das während des Jagdjahres in seinem Jagdgebiet gefangene, erlegte oder verendet aufgefundene Wild aller Arten in einer Abschußliste zu verzeichnen. Angeschossenes Wild, das in einem fremden Jagdgebiet zur Strecke gekommen ist, ist in der Abschußliste jenes Jagdgebietes zu verzeichnen, dessen Jagdinhaber das Wildstück zufällt.
(2) Die Abschußliste hat während des Jagdjahres beim Jagdinhaber, falls sich dessen Wohnsitz aber außerhalb des Verwaltungsbezirkes befindet, in dem das Jagdgebiet gelegen ist, bei einem für dieses Jagdgebiet bestellten Jagdschutzorgan aufzuliegen. Der Jagdbehörde und dem Leiter der Hegegemeinschaft ist jederzeit Einsicht in die Abschußliste zu gewähren.
(3) Die Abschussliste ist mit Ablauf des Jagdjahres abzuschließen. Bei Wildarten, die nicht der Abschussplanung unterliegen, ist eine Ausfertigung der Abschussliste der Salzburger Jägerschaft bis spätestens 15. Jänner des folgenden Jahres vorzulegen.
(4) (Entfallen auf Grund LGBl Nr 14/2017)!
JG · Jagdgesetz 1993
§ 63 Abschußliste
…Abschußliste § 63 (1) Der Jagdinhaber ist verpflichtet, das während des Jagdjahres in seinem Jagdgebiet gefangene, erlegte oder verendet aufgefundene Wild aller Arten in einer Abschußliste zu verzeichnen…
§ 122a Eigener und übertragener Wirkungsbereich
…des Abschussplanes (§ 60 Abs 4); 4. die Aufgaben im Zusammenhang mit der Einhaltung des Höchstabschusses (§ 62), der Abschussliste (§ 63) und der Abschusskontrolle (§ 64); 5. die Aufgaben gemäß § 104c Abs 5 und 6 (Ausnahmen von den Schonvorschriften im Einzelfall…
JG. · Jagdgesetz
§ 63
(1) Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, die Bezirkshauptmannschaft. (2) Bei der Festlegung von Jagdgebieten (§ 10) und Wildbehandlungszonen (§ 35 Abs. 3) sowie bei der Einrichtung von Jagdgenossenschaften (§ 11 Abs. 2) und Hegegemeinschaften (§ 54 Abs. 2), die …
§ 36
…die besonderen Verhältnisse erfordern, kann die Landesregierung mit Verordnung vorsehen, dass die Behörde für den Verwaltungsbezirk oder für Teile desselben, im Falle des § 63 Abs. 3 auch für mehrere Verwaltungsbezirke oder für Teile derselben, von der Verordnung nach Abs. 1 Ausnahmen von den Schonzeiten, je nach Betroffenheit…
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