(1) Der Jagdinhaber hat den für sein Jagdgebiet festgesetzten Mindestabschuß bis zum Beginn der Schonzeit zu erfüllen. Sind Zwischenfristen vorgeschrieben, muß der entsprechende Teil des Mindestabschusses bis zum vorgegebenen Zeitpunkt erfüllt sein. Wird der Jahresabschussplan gemäß § 60 Abs 4 nicht bis zum 15. April erlassen, können Abschüsse im Ausmaß der im letztgültigen Jahresabschussplan festgelegten Mindestabschüsse vorgenommen werden.
(2) Kann im Hinblick auf die laufende Entwicklung der Abschussplanerfüllung oder die Abschussplanerfüllung der vergangenen Jagdjahre erwartet werden, dass die vollständige oder zeitgerechte Erfüllung des Mindestabschusses in einem Jagdgebiet nicht erreicht wird, kann die Jagdbehörde dem Jagdinhaber mit Bescheid vorschreiben, dass er männliches Wild, das älter als zwei Jahre ist,
a) erst erlegen darf, wenn er eine bestimmte Anzahl der anderen Tiere der betreffenden Wildart erlegt hat; in diesem Bescheid ist gleichzeitig eine Vorlagepflicht gemäß § 64 Abs 2 anzuordnen; oder
b) nach einem bestimmten Zeitpunkt innerhalb der Schusszeit nicht mehr erlegen darf.
Beschwerden gegen solche Bescheide haben keine aufschiebende Wirkung.
(3) Wenn dem Abs 1 nicht entsprochen ist, hat die Jagdbehörde
a) dem Jagdinhaber bei Versäumung einer Zwischenfrist eine Nachfrist einräumen, soweit anzunehmen ist, daß dies zur nachträglichen Erfüllung der Abschußverpflichtung führt;
b) der Hegegemeinschaft die Durchführung der fehlenden Abschüsse in der betreffenden Wildregion anordnen und hiefür eine angemessene Frist setzen, wenn dies erforderlich scheint, um die nachträgliche Erfüllung der Abschußverpflichtung sicherzustellen.
Die in anderen Jagdgebieten der Hegegemeinschaft über den Mindestabschuß hinaus vorgenommenen Abschüsse sind bei der Anordnung zu berücksichtigen.
(4) Gefangenes Wild wird auf den Abschußplan angerechnet, wenn das Wild außerhalb des betreffenden Jagdgebietes verbracht wird. Die Erlegung seuchenkranken oder seuchenverdächtigen, kranken oder verletzten Wildes wird auf den Abschußplan angerechnet, wenn - ausgenommen bei Gamswild - eine tierärztliche Bestätigung vorgelegt wird. Durch Braunbär, Wolf, Luchs oder Goldschakal gerissenes Wild wird auf den Abschussplan angerechnet, wenn dies durch einen eindeutigen Nachweis (C1-Nachweis) oder bestätigten Hinweis (C2-Nachweis) belegt werden kann.
(5) Ist das Fortbestehen einer Wildpopulation durch Wildverluste gefährdet, die durch unvorhergesehene außergewöhnliche Witterungsverhältnisse, Naturkatastrophen, Wildseuchen u. dgl. verursacht werden, kann die Jagdbehörde den festgesetzten Mindestabschuß für bestimmte Jagdgebiete nachträglich mit Bescheid herabsetzen.
Rückverweise
JG. · Jagdgesetz
§ 61
(1) Dem Verein „Vorarlberger Jägerschaft“ obliegt die Wahrnehmung der im Abs. 2 genannten Aufgaben. (2) Die Aufgaben der Vorarlberger Jägerschaft (Abs. 1) sind: a) die Wahrnehmung der Anhörungsrechte nach den §§ 25 Abs. 3, 46 Abs. 1 und 66; b) die Mitwirkung bei der Ermittlung der für die Abschuss…
§ 25
…Beisitzer sind von der Behörde fachlich geeignete Personen auf die Dauer von fünf Jahren zu bestellen. Zwei Beisitzer sind nach Anhörung der Vorarlberger Jägerschaft (§ 61), einer nach Anhörung der Landwirtschaftskammer zu bestellen. Dieser muss über besondere forstfachliche Kenntnisse verfügen. Für jeden Beisitzer ist ein Ersatzmitglied zu bestellen. Für dieses gelten…
§ 38
…und den Jagdnutzungsberechtigten jeder Wildregion namhaft gemachten Vertreter sowie je einen Vertreter der Landwirtschaftskammer, des forsttechnischen Dienstes der Wildbach- und Lawinenverbauung, der Vorarlberger Jägerschaft (§ 61), des als Fachverband der Forstwirtschaft anerkannten Vereins und der betroffenen Bezirkshauptmannschaften einzuladen. (4) Die Behörde hat bis zum 30. April jedes zweiten Jahres unter…
§ 46
…das Management der Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten sind zu beachten. Vor der Erteilung der Bewilligung sind die Landwirtschaftskammer und die Vorarlberger Jägerschaft (§ 61) zu hören. (2) Die Landesregierung kann, soweit es im Hinblick auf die Kriterien des Abs. 1 erforderlich erscheint, durch Verordnung eine Bewilligungspflicht im…
JG · Jagdgesetz 1993
§ 61 Erfüllung des Mindestabschusses
(1) Der Jagdinhaber hat den für sein Jagdgebiet festgesetzten Mindestabschuß bis zum Beginn der Schonzeit zu erfüllen. Sind Zwischenfristen vorgeschrieben, muß der entsprechende Teil des Mindestabschusses bis zum vorgegebenen Zeitpunkt erfüllt sein. Wird der Jahresabschussplan gemäß § 60 Abs 4 nicht…
§ 138 Ahndung von Verstößen gegen die Jägerehre
…Verjährungsfrist nicht eingerechnet. (2) Die Jägerehre wird verletzt: 1. durch einen groben Verstoß gegen die Weidgerechtigkeit. Das ist insbesondere: a) die Übertretung des § 61, soweit der Jagdinhaber leicht fahrlässig in drei aufeinanderfolgenden Jahren, unter Zusammenrechnung der in diesem Zeitraum von ihm getätigten Mindestabschüsse, die Summe der für diese drei…
§ 60 Erlassung der Abschußpläne
…der Schußzeit erfüllt sein muß; c) für Jagdinhaber, die den Mindestabschuß im vorangegangenen Jahr zu weniger als 90 v.H. erfüllt haben, Anordnungen nach § 61 Abs 2 treffen. (6) Beschwerden gegen einen Jahresabschussplan haben keine aufschiebende Wirkung.…
§ 79 Organisation und Aufgaben
…Mitwirkung bei der Abschußplanung, die Überwachung der Durchführung des Mehrabschusses (§ 60 Abs. 5 lit. a) und die nachträgliche Abschußplanerfüllung (§ 61 Abs. 3 lit. b); d) die Abstimmung und Durchführung sonstiger jagdbetrieblicher Maßnahmen, die von den Mitgliedern beschlossen werden. (4) Bei der Berechnung der…