(1) Dem Verein „Vorarlberger Jägerschaft“ obliegt die Wahrnehmung der im Abs. 2 genannten Aufgaben.
(2) Die Aufgaben der Vorarlberger Jägerschaft (Abs. 1) sind:
a) die Wahrnehmung der Anhörungsrechte nach den §§ 25 Abs. 3, 46 Abs. 1 und 66;
b) die Mitwirkung bei der Ermittlung der für die Abschussplanung maßgeblichen Verhältnisse (§ 38 Abs. 3);
c) die Veranstaltung der jährlichen Hegeschau (§ 50);
d) die Ausübung des Vorschlagsrechts nach § 52 Abs. 2;
e) die Beistellung von Jagdsachverständigen über behördliche Anordnung;
f) das Anbieten und die Durchführung der jagdlichen Aus- und Weiterbildung einschließlich jener der Jagdschutzorgane, um auf eine diesem Gesetz entsprechende Ausübung der Jagd hinzuwirken;
erforderlichenfalls können zu diesem Zwecke auch eigene Einrichtungen geschaffen und betrieben werden;
g) die Förderung der Jagdhundezucht;
h) die jagdliche Information der Jagdkartenbesitzer (§ 24 Abs. 2);
i) die Pflege des jagdlichen Brauchtums, insbesondere die Durchführung jagdkultureller Veranstaltungen.
(3) Die Behörde ist befugt, der Vorarlberger Jägerschaft (Abs. 1) die für die Zustellung von jagdlichen Informationen (Abs. 2 lit. h) erforderlichen personenbezogenen Daten der Jagdkartenbesitzer bekannt zu geben.
(4) Die Bestimmungen des Landwirtschaftskammergesetzes bleiben unberührt.
*) Fassung LGBl.Nr. 54/2008, 37/2018
Rückverweise
JG. · Jagdgesetz
§ 61
(1) Dem Verein „Vorarlberger Jägerschaft“ obliegt die Wahrnehmung der im Abs. 2 genannten Aufgaben. (2) Die Aufgaben der Vorarlberger Jägerschaft (Abs. 1) sind: a) die Wahrnehmung der Anhörungsrechte nach den §§ 25 Abs. 3, 46 Abs. 1 und 66; b) die Mitwirkung bei der Ermittlung der für die Abschuss…
§ 25
…Beisitzer sind von der Behörde fachlich geeignete Personen auf die Dauer von fünf Jahren zu bestellen. Zwei Beisitzer sind nach Anhörung der Vorarlberger Jägerschaft (§ 61), einer nach Anhörung der Landwirtschaftskammer zu bestellen. Dieser muss über besondere forstfachliche Kenntnisse verfügen. Für jeden Beisitzer ist ein Ersatzmitglied zu bestellen. Für dieses gelten…
§ 38
…und den Jagdnutzungsberechtigten jeder Wildregion namhaft gemachten Vertreter sowie je einen Vertreter der Landwirtschaftskammer, des forsttechnischen Dienstes der Wildbach- und Lawinenverbauung, der Vorarlberger Jägerschaft (§ 61), des als Fachverband der Forstwirtschaft anerkannten Vereins und der betroffenen Bezirkshauptmannschaften einzuladen. (4) Die Behörde hat bis zum 30. April jedes zweiten Jahres unter…
§ 46
…das Management der Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten sind zu beachten. Vor der Erteilung der Bewilligung sind die Landwirtschaftskammer und die Vorarlberger Jägerschaft (§ 61) zu hören. (2) Die Landesregierung kann, soweit es im Hinblick auf die Kriterien des Abs. 1 erforderlich erscheint, durch Verordnung eine Bewilligungspflicht im…
JG · Jagdgesetz 1993
§ 61 Erfüllung des Mindestabschusses
(1) Der Jagdinhaber hat den für sein Jagdgebiet festgesetzten Mindestabschuß bis zum Beginn der Schonzeit zu erfüllen. Sind Zwischenfristen vorgeschrieben, muß der entsprechende Teil des Mindestabschusses bis zum vorgegebenen Zeitpunkt erfüllt sein. Wird der Jahresabschussplan gemäß § 60 Abs 4 nicht…
§ 138 Ahndung von Verstößen gegen die Jägerehre
…Verjährungsfrist nicht eingerechnet. (2) Die Jägerehre wird verletzt: 1. durch einen groben Verstoß gegen die Weidgerechtigkeit. Das ist insbesondere: a) die Übertretung des § 61, soweit der Jagdinhaber leicht fahrlässig in drei aufeinanderfolgenden Jahren, unter Zusammenrechnung der in diesem Zeitraum von ihm getätigten Mindestabschüsse, die Summe der für diese drei…
§ 60 Erlassung der Abschußpläne
…der Schußzeit erfüllt sein muß; c) für Jagdinhaber, die den Mindestabschuß im vorangegangenen Jahr zu weniger als 90 v.H. erfüllt haben, Anordnungen nach § 61 Abs 2 treffen. (6) Beschwerden gegen einen Jahresabschussplan haben keine aufschiebende Wirkung.…
§ 79 Organisation und Aufgaben
…Mitwirkung bei der Abschußplanung, die Überwachung der Durchführung des Mehrabschusses (§ 60 Abs. 5 lit. a) und die nachträgliche Abschußplanerfüllung (§ 61 Abs. 3 lit. b); d) die Abstimmung und Durchführung sonstiger jagdbetrieblicher Maßnahmen, die von den Mitgliedern beschlossen werden. (4) Bei der Berechnung der…