(1) Der Abschuss des Rot- und Gamswildes außerhalb von Freizonen und der Abschuss des Stein- und Rehwildes darf nur im Rahmen eines Abschussplanes erfolgen. Weiters darf der Abschuss von wild lebenden Vogelarten, die nicht im Anhang II der Vogelschutzrichtlinie als in Österreich jagdbare Arten genannt sind, nur im Rahmen eines Abschussplans vorgenommen werden. Die Landesregierung kann durch Verordnung festlegen, daß bei bestimmten weiteren Wildarten der Abschuß ebenfalls nur im Rahmen eines Abschußplanes erfolgen darf, wenn dies erforderlich ist, um einen den Grundsätzen des § 3 entsprechenden Wildbestand zu erreichen und zu erhalten. Die Abschußplanung hat beim Rot- und Gamswild im Rahmen von Wildräumen, Wildregionen und Jagdgebieten, bei anderen Wildarten im Rahmen von Wildregionen und Jagdgebieten zu erfolgen.
(2) Bei jeder Abschußplanung sind die in den Vorjahren getätigten Abschüsse, das nachgewiesene Fallwild, das Ausmaß und die Entwicklung der Wildschäden am Wald sowie der Gesundheitszustand und die Sozialstruktur des Wildes zu berücksichtigen.
(3) Die zur Erstellung und Erlassung des Abschußplanes erforderlichen näheren Bestimmungen sind durch Verordnung der Landesregierung festzulegen (Abschußrichtlinien). Diese hat auch einen hiefür zu verwendenden Vordruck aufzulegen. Die Verordnung hat Bestimmungen zu enthalten, die unter Bedachtnahme auf Abs. 2 der Vermeidung sowohl einer untragbaren Vermehrung als auch einer untragbaren Verminderung oder Schädigung des Wildstandes dienen. Auch die Möglichkeit der gemeinsamen Freigabe verschiedener Alters- und Geschlechtsklassen einer Wildart sowie der Freigabe einzelner Altersklassen auf mehrere Jahre kann vorgesehen werden.
(4) Vor Erlassung der Verordnungen gemäß Abs. 1 und Abs. 3 sind die Salzburger Jägerschaft und die Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg zu hören. Wenn sich eine Verordnung auf wildlebende Vogelarten im Sinn des Abs. 1 zweiter Satz bezieht, ist auch der Landesfischereiverband Salzburg anzuhören.
Rückverweise
JG · Jagdgesetz 1993
§ 59 Abschußplan und Abschußrichtlinien
(1) Der Abschuss des Rot- und Gamswildes außerhalb von Freizonen und der Abschuss des Stein- und Rehwildes darf nur im Rahmen eines Abschussplanes erfolgen. Weiters darf der Abschuss von wild lebenden Vogelarten, die nicht im Anhang II der Vogelschutzrichtlinie als in Österreich jagdbare Arten genan…
§ 127
…Äsungsverhältnisse unternommenen Maßnahmen, die Beurteilung des Wildabschusses im gesamten aus hegerischer Sicht sowie die Erstattung von Vorschlägen bzw. Stellungnahmen zu den Abschuß- und Beurteilungsrichtlinien (§ 59 Abs. 3, 146 Abs. 4); c) die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft; d) die Ausübung des Gnadenrechtes im Falle eines dauernden Ausschlusses aus der Salzburger Jägerschaft, frühestens…
§ 60 Erlassung der Abschußpläne
…wenn sie bis spätestens 1. Februar des betreffenden Jahres bei der Landesregierung einlangen. Zur Ermittlung der für die Abschußplanung maßgeblichen tatsächlichen Verhältnisse (§ 59 Abs 2) hat die Landesregierung längstens alle drei Jahre für jeden Wildraum eine Besprechung durchzuführen. Zu dieser sind die Leiter der betroffenen Hegegemeinschaften, Vertreter…
§ 104a Allgemeine Ausnahmen von den Schutzbestimmungen
…die außerhalb der Schonzeiten und unter Beachtung des Verbots gemäß § 72a Abs 2 erster Satz ausgeübte Jagd auf Federwildarten, für die gemäß § 59 Abs. 1 zweiter Satz ein Abschussplan festgelegt worden ist oder die im Anhang II Teil B der Vogelschutzrichtlinie als in Österreich jagdbar genannt sind…
JG. · Jagdgesetz
§ 60
…1) Schadenersatzansprüche gemäß § 59 sind vom Geschädigten innerhalb von drei Monaten, nachdem er vom Eintritt des Schadens Kenntnis erlangt hat, gegenüber dem Jagdnutzungsberechtigten schriftlich geltend zu machen. Kommt eine…
§ 24
…zugelassen ist. Sie muss sich auf alle Schäden erstrecken, die der Inhaber der Jagdkarte durch die Ausübung der Jagd verursacht, ausgenommen Jagd- und Wildschäden (§ 59). Die Landesregierung hat durch Verordnung Mindestversicherungssummen festzulegen. Hiebei hat sie auf die schutzwürdigen Interessen der durch die Jagdausübung Geschädigten sowie auf die Eigenart der Jagdausübung…