Prüfungsgebühr
§ 50
Personen, die sich der Jagdprüfung unterziehen, haben bei ihrer Anmeldung eine Prüfungsgebühr zu entrichten. Ihre ordnungsgemäße Entrichtung gilt als eine Voraussetzung für die Zulassung zur Prüfung. Die Prüfungsgebühr hat dem durch die Prüfung erwachsenden Aufwand angemessen zu sein und wird von der Salzburger Jägerschaft bestimmt. Die Prüfungsgebühr ist zurückzuerstatten, wenn es dem Prüfungswerber wegen Krankheit oder aus einem anderen wichtigen Grund unmöglich ist, zur Prüfung anzutreten und der Rücktritt so rechtzeitig mitgeteilt wurde, daß noch kein größerer Aufwand entstanden ist.
Rückverweise
JG · Jagdgesetz 1993
§ 50
…Prüfungsgebühr § 50 Personen, die sich der Jagdprüfung unterziehen, haben bei ihrer Anmeldung eine Prüfungsgebühr zu entrichten. Ihre ordnungsgemäße Entrichtung gilt als eine Voraussetzung für die Zulassung zur…
§ 128 Vorstand
…Abs. 3, 113 Abs. 3 und 114 Z 8; f) die Festlegung der Prüfungsentschädigung und der Prüfungsgebühr gemäß den §§ 50 und 116; g) die Festlegung des Beitrages gemäß § 123 Abs. 3; h) die Zuerkennung von Aufwandsentschädigungen gemäß § 135 Abs. …
JG. · Jagdgesetz
§ 61
…und 66; b) die Mitwirkung bei der Ermittlung der für die Abschussplanung maßgeblichen Verhältnisse (§ 38 Abs. 3); c) die Veranstaltung der jährlichen Hegeschau (§ 50); d) die Ausübung des Vorschlagsrechts nach § 52 Abs. 2; e) die Beistellung von Jagdsachverständigen über behördliche Anordnung; f) das Anbieten und die Durchführung der…