(1) Zum Zwecke der öffentlichen Begutachtung der Jagdwirtschaft hat die Vorarlberger Jägerschaft (§ 61) für jeden Verwaltungsbezirk jährlich eine Hegeschau zu veranstalten. Die Hegeschau kann für Teile eines Verwaltungsbezirks gesondert durchgeführt werden.
(2) Im Rahmen der Hegeschau hat eine Beurteilung der Jagdwirtschaft in den einzelnen Hegegemeinschaften und Jagdgebieten zu erfolgen. Sie ist durch Sachverständige vorzunehmen. Hiebei ist insbesondere auf die Einhaltung des Abschussplanes, die eingetretenen Wildschäden und die zur Verhütung von Wildschäden und zur Verbesserung der natürlichen Einstands- und Äsungsverhältnisse unternommenen Anstrengungen Bedacht zu nehmen und der Wildabschuss im gesamten aus hegerischer Sicht zu bewerten.
(3) Die Hegegemeinschaften und Jagdnutzungsberechtigten sind verpflichtet, dem Veranstalter die für die Darstellung und Beurteilung der Jagdwirtschaft erforderlichen Unterlagen und Beweisstücke vorzulegen. Die Behörde ist befugt, dem Veranstalter die zur Durchführung der Hegeschau erforderlichen Daten bekannt zu geben.
*) Fassung LGBl.Nr. 54/2008
Rückverweise
JG · Jagdgesetz 1993
§ 50
…Prüfungsgebühr § 50 Personen, die sich der Jagdprüfung unterziehen, haben bei ihrer Anmeldung eine Prüfungsgebühr zu entrichten. Ihre ordnungsgemäße Entrichtung gilt als eine Voraussetzung für die Zulassung zur…
§ 128 Vorstand
…Abs. 3, 113 Abs. 3 und 114 Z 8; f) die Festlegung der Prüfungsentschädigung und der Prüfungsgebühr gemäß den §§ 50 und 116; g) die Festlegung des Beitrages gemäß § 123 Abs. 3; h) die Zuerkennung von Aufwandsentschädigungen gemäß § 135 Abs. …
JG. · Jagdgesetz
§ 61
…und 66; b) die Mitwirkung bei der Ermittlung der für die Abschussplanung maßgeblichen Verhältnisse (§ 38 Abs. 3); c) die Veranstaltung der jährlichen Hegeschau (§ 50); d) die Ausübung des Vorschlagsrechts nach § 52 Abs. 2; e) die Beistellung von Jagdsachverständigen über behördliche Anordnung; f) das Anbieten und die Durchführung der…