(1) Die Geltungsdauer der Jahresjagdkarte wird jeweils um ein Jagdjahr oder dessen restliche Dauer verlängert, sobald deren Besitzer den Jahresbeitrag für das betreffende Jahr an die Salzburger Jägerschaft einzahlt. Bei der Ausübung der Jagd ist ein Nachweis über die Einzahlung zusammen mit der behördlich ausgestellten Jagdkarte mitzuführen.
(2) Die Salzburger Jägerschaft hat der Landesregierung bis 1. Juli jedes Jahres die Namen, Geburtsdaten und Anschriften der Besitzer der im jeweiligen Zeitraum verlängerten Jahresjagdkarten bekanntzugeben. Außerdem hat die Jägerschaft den Jagdbehörden jederzeit Auskunft darüber zu geben, ob eine bestimmte Person eine gültige Jahresjagdkarte besitzt.
(3) Bereits abgelaufene und dadurch ungültig gewordene Jahresjagdkarten können durch Einzahlung des Jahresbeitrages wieder erneuert werden.
JG · Jagdgesetz 1993
§ 45 Verlängerung der Jahresjagdkarte
…Verlängerung der Jahresjagdkarte § 45 (1) Die Geltungsdauer der Jahresjagdkarte wird jeweils um ein Jagdjahr oder dessen restliche Dauer verlängert, sobald deren Besitzer den Jahresbeitrag für das betreffende Jahr an…
§ 46b Verfahren zur Feststellung von Verweigerungsgründen
…Verfahren zur Feststellung von Verweigerungsgründen § 46b (1) Bei der erstmaligen Bewerbung um die Ausstellung einer Jahresjagdkarte, bei der Erneuerung einer ungültig gewordenen Jahresjagdkarte (§ 45 Abs 3) nach drei oder mehr Jahren ab Ablauf des Jahres, für das der Jahresbeitrag letztmalig bezahlt worden ist, sowie bei der Neuausstellung einer Jahresjagdkarte…
§ 122a Eigener und übertragener Wirkungsbereich
… 41 ff), dazu zählen insbesondere die Ausstellung und Einziehung von Jagdkarten und die Aufgaben im Zusammenhang mit der Verlängerung der Jahresjagdkarte (§ 45); 2. die Bestellung der Prüfungskommission durch den Landesjägermeister gemäß § 49 Abs 1; 3. die Durchführung der Abschussplanbesprechung (§ 60 Abs …
JG. · Jagdgesetz
§ 45
(1) Zur Vermeidung von Wildschäden können mit Zustimmung des Grundeigentümers (§ 29 Abs. 1) und mit Bewilligung der Behörde Wildwintergatter errichtet und betrieben werden. (2) Die Bewilligung gemäß Abs. 1 ist auf Antrag der Hegegemeinschaft (§ 54) zu erteilen, wenn der Standort, die Größe, die Aus…
§ 43
…insgesamt jenem möglichst nahe kommt, welches ein unversehrter natürlicher Lebensraum dem Wild bietet. d) Die Fütterung hat an Futterplätzen (§ 44) oder in Wintergattern (§ 45) zu erfolgen. (4) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Art und das Ausmaß der Fütterung zu erlassen. Die Behörde hat erforderlichenfalls…
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