§ 35 Unterverpachtung, Weiterverpachtung — JG
(1) Die der Fläche nach gänzliche Überlassung einer gepachteten Gemeinschaftsjagd oder von gepachteten Teilen einer Gemeinschaftsjagd an einen Dritten ist unzulässig. Darauf abzielende Verträge sind unwirksam. Dies gilt jedoch nicht für die Überlassung der gepachteten Jagd auf dem Jagdeinschluß sowie auf Flächen, die zur Abrundung oder zum Austausch von Jagdgebieten (§ 24 Abs. 2) herangezogen werden.
(2) Die teilweise Überlassung einer gepachteten Gemeinschaftsjagd ist nur mit Zustimmung der Jagdkommission zulässig und bedarf der Genehmigung der Jagdbehörde. Die Genehmigung ist nach Anhörung der Salzburger Jägerschaft, der Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg und der Salzburger Landarbeiterkammer zu erteilen, wenn die Überlassung an eine zur Jagdpacht geeignete Person erfolgt und im Interesse des Jagdbetriebes und der Land- und Forstwirtschaft keine Bedenken bestehen. Bedenken sind insbesondere dann gegeben, wenn durch die Überlassung Jagdgebiete entstehen, die das für die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd erforderliche Ausmaß nicht besitzen.
§ 115 JG · JG · Jagdgesetz 1993
§ 115 Befugnisse und Pflichten
…ihre Beteiligung an der Tat hinweisen, anzuhalten, auf ihre Identität zu überprüfen und zum Sachverhalt zu befragen. Betreffend die Feststellung der Identität ist § 35 Abs 2 und 3 des Sicherheitspolizeigesetzes sinngemäß anzuwenden; 2. Personen, die auf frischer Tat betreten werden, in den Fällen und unter Beachtung der §…
§ 28 Öffentliche Versteigerung; Versteigerungsbedingungen, Kundmachung
…oder Verkleinerung des Gemeinschaftsjagdgebietes eintritt; und b) darauf hinzuweisen, daß Vereinbarungen verboten und unwirksam sind, durch die das Gemeinschaftsjagdgebiet entgegen den Bestimmungen des § 35 zum Zweck der Jagdausübung der Fläche nach geteilt wird oder durch die zugunsten eines oder mehrerer Mitbieter vor oder bei der Versteigerung Begünstigungen versprochen werden…
§ 17 Vorpachtrecht auf die Jagd auf einem Jagdeinschluß
…und insbesondere den Pachtzins zu bemessen. Der Pachtzins ist so zu bemessen, daß ihm im Fall der Weiterverpachtung der Jagd auf dem Jagdeinschluß (§ 35 Abs 1) der für die Jagd im betreffenden Eigenjagdgebiet vereinbarte Pachtzins pro Hektar zugrunde liegt; auf keinen Fall darf jedoch von einem niedrigeren als…
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