Unterverpachtung, Weiterverpachtung
§ 35
(1) Die der Fläche nach gänzliche Überlassung einer gepachteten Gemeinschaftsjagd oder von gepachteten Teilen einer Gemeinschaftsjagd an einen Dritten ist unzulässig. Darauf abzielende Verträge sind unwirksam. Dies gilt jedoch nicht für die Überlassung der gepachteten Jagd auf dem Jagdeinschluß sowie auf Flächen, die zur Abrundung oder zum Austausch von Jagdgebieten (§ 24 Abs. 2) herangezogen werden.
(2) Die teilweise Überlassung einer gepachteten Gemeinschaftsjagd ist nur mit Zustimmung der Jagdkommission zulässig und bedarf der Genehmigung der Jagdbehörde. Die Genehmigung ist nach Anhörung der Salzburger Jägerschaft, der Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg und der Salzburger Landarbeiterkammer zu erteilen, wenn die Überlassung an eine zur Jagdpacht geeignete Person erfolgt und im Interesse des Jagdbetriebes und der Land- und Forstwirtschaft keine Bedenken bestehen. Bedenken sind insbesondere dann gegeben, wenn durch die Überlassung Jagdgebiete entstehen, die das für die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd erforderliche Ausmaß nicht besitzen.
Rückverweise
JG · Jagdgesetz 1993
§ 35
…Unterverpachtung, Weiterverpachtung § 35 (1) Die der Fläche nach gänzliche Überlassung einer gepachteten Gemeinschaftsjagd oder von gepachteten Teilen einer Gemeinschaftsjagd an einen Dritten ist unzulässig. Darauf abzielende Verträge sind…
§ 115 Befugnisse und Pflichten
…ihre Beteiligung an der Tat hinweisen, anzuhalten, auf ihre Identität zu überprüfen und zum Sachverhalt zu befragen. Betreffend die Feststellung der Identität ist § 35 Abs 2 und 3 des Sicherheitspolizeigesetzes sinngemäß anzuwenden; 2. Personen, die auf frischer Tat betreten werden, in den Fällen und unter Beachtung der §…
§ 28 Öffentliche Versteigerung;Versteigerungsbedingungen, Kundmachung
…oder Verkleinerung des Gemeinschaftsjagdgebietes eintritt; und b) darauf hinzuweisen, daß Vereinbarungen verboten und unwirksam sind, durch die das Gemeinschaftsjagdgebiet entgegen den Bestimmungen des § 35 zum Zweck der Jagdausübung der Fläche nach geteilt wird oder durch die zugunsten eines oder mehrerer Mitbieter vor oder bei der Versteigerung Begünstigungen versprochen werden…
§ 17 Vorpachtrecht auf die Jagd auf einem Jagdeinschluß
…und insbesondere den Pachtzins zu bemessen. Der Pachtzins ist so zu bemessen, daß ihm im Fall der Weiterverpachtung der Jagd auf dem Jagdeinschluß (§ 35 Abs 1) der für die Jagd im betreffenden Eigenjagdgebiet vereinbarte Pachtzins pro Hektar zugrunde liegt; auf keinen Fall darf jedoch von einem niedrigeren als…
JG. · Jagdgesetz
§ 38
…lit. e oder aus sonstigen besonderen jagdwirtschaftlichen Erfordernissen festgelegt werden, sind ausdrücklich als solche zu bezeichnen. (2) Die Abschusszahlen sind unter Berücksichtigung des § 35 Abs. 2 so festzulegen, dass im Rotwildraum und in den einzelnen Wildregionen ein Rotwildbestand erreicht und erhalten wird, der den Grundsätzen des § 3 entspricht…
§ 37
…1) Die Landesregierung hat durch Verordnung festzulegen, daß bei bestimmten Wildarten der Abschuß außerhalb von Freizonen (§ 35) im Rahmen eines Abschußplanes zu erfolgen hat, wenn dies erforderlich ist, um einen den Grundsätzen des § 3 entsprechenden Wildbestand zu erreichen und zu erhalten…
§ 39
…1) Der Jagdnutzungsberechtigte hat den für sein Jagdgebiet festgesetzten Mindestabschuss bis zum Beginn der Schonzeit zu erfüllen. Soweit dies zur Lenkung des Wildes (§ 35) oder zur Sicherstellung einer zeitgerechten und vollständigen Erfüllung des Mindestabschusses erforderlich ist, hat die Behörde anzuordnen, dass der Mindestabschuss bis zu bestimmten Zeitpunkten während der…
§ 36
…erhalten. Auf die Interessen des Tierschutzes ist hiebei Bedacht zu nehmen. Wenn die jagdlichen Verhältnisse dies erfordern, insbesondere wenn es zur Lenkung des Wildes (§ 35) notwendig ist, sind die Schonzeiten auf Teile des Landes zu beschränken oder gebietsweise unterschiedliche Schonzeiten festzusetzen, b) um dem ins Landesrecht zwingend umzusetzenden Recht der…