§ 35 Unterverpachtung, Weiterverpachtung — JG
(1) Die der Fläche nach gänzliche Überlassung einer gepachteten Gemeinschaftsjagd oder von gepachteten Teilen einer Gemeinschaftsjagd an einen Dritten ist unzulässig. Darauf abzielende Verträge sind unwirksam. Dies gilt jedoch nicht für die Überlassung der gepachteten Jagd auf dem Jagdeinschluß sowie auf Flächen, die zur Abrundung oder zum Austausch von Jagdgebieten (§ 24 Abs. 2) herangezogen werden.
(2) Die teilweise Überlassung einer gepachteten Gemeinschaftsjagd ist nur mit Zustimmung der Jagdkommission zulässig und bedarf der Genehmigung der Jagdbehörde. Die Genehmigung ist nach Anhörung der Salzburger Jägerschaft, der Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg und der Salzburger Landarbeiterkammer zu erteilen, wenn die Überlassung an eine zur Jagdpacht geeignete Person erfolgt und im Interesse des Jagdbetriebes und der Land- und Forstwirtschaft keine Bedenken bestehen. Bedenken sind insbesondere dann gegeben, wenn durch die Überlassung Jagdgebiete entstehen, die das für die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd erforderliche Ausmaß nicht besitzen.
§ 35 JG. · JG. · Jagdgesetz
§ 35
…7. Abschnitt Jagdwirtschaft 1. Unterabschnitt Regulierung des Wildbestandes § 35 Wildbehandlungszonen (1) Die Landesregierung hat entsprechend der unterschiedlichen Eignung der einzelnen Teile des Landes als Lebensraum des Rotwildes durch Verordnung Zonen unterschiedlicher Behandlung des…
§ 53
…anstelle und im Namen des Jagdnutzungsberechtigten die erforderlichen Entscheidungen zu treffen und Maßnahmen durchzuführen; hiezu gehört insbesondere die Vornahme von Abschüssen gemäß den §§ 35 Abs. 2, 39 Abs. 2, 41 Abs. 1 bis 4 und 48 Abs. 3. (3) Das Jagdschutzorgan ist befugt, in Ausübung seines Dienstes a…
§ 37
…§ 37 Abschussplanung (1) Die Landesregierung hat durch Verordnung festzulegen, daß bei bestimmten Wildarten der Abschuß außerhalb von Freizonen (§ 35) im Rahmen eines Abschußplanes zu erfolgen hat, wenn dies erforderlich ist, um einen den Grundsätzen des § 3 entsprechenden Wildbestand zu erreichen und zu erhalten…
§ 36
…erhalten. Auf die Interessen des Tierschutzes ist hiebei Bedacht zu nehmen. Wenn die jagdlichen Verhältnisse dies erfordern, insbesondere wenn es zur Lenkung des Wildes (§ 35) notwendig ist, sind die Schonzeiten auf Teile des Landes zu beschränken oder gebietsweise unterschiedliche Schonzeiten festzusetzen, b) um dem ins Landesrecht zwingend umzusetzenden Recht der…
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