(1) Der Jagdnutzungsberechtigte und sein Jagdschutzorgan sind berechtigt, zu töten:
a) Hunde, die sie außerhalb der Einwirkung ihres Halters jagend antreffen, wenn diese wegen ihrer Schnelligkeit das Wild ernstlich zu hetzen vermögen;
b) Hunde, die sie wiederholt unbeaufsichtigt im Wald umherstreifend antreffen, sofern der Hundehalter bekannt oder leicht feststellbar ist jedoch nur, wenn dieser vom Jagdnutzungsberechtigten oder seinem Jagdschutzorgan vorher schriftlich auf seine Verwahrungspflicht hingewiesen worden ist;
c) Katzen, die sie in einer Entfernung von mehr als 500 m vom nächsten bewohnten Gebäude wildernd antreffen.
(2) Auf Grundflächen gemäß § 6 Abs. 4 lit. a und b dürfen Hunde und Katzen nicht getötet werden. Die Berechtigung gemäß Abs. 1 lit. a besteht nicht hinsichtlich Assistenzhunden, Polizeihunden, Jagd- und Hirtenhunden sowie Lawinensuchhunden, die als solche gekennzeichnet oder sonst erkennbar sind.
*) Fassung LGBl.Nr. 54/2008, 70/2016
Rückverweise
JG. · Jagdgesetz
§ 34
(1) Der Jagdnutzungsberechtigte und sein Jagdschutzorgan sind berechtigt, zu töten: a) Hunde, die sie außerhalb der Einwirkung ihres Halters jagend antreffen, wenn diese wegen ihrer Schnelligkeit das Wild ernstlich zu hetzen vermögen; b) Hunde, die sie wiederholt unbeaufsichtigt im Wald umherstreif…
JG · Jagdgesetz 1993
§ 34 Verwendung des Pachtzinses
(1) Der Pachtzins ist abzüglich der Kosten, die der Jagdkommission durch die Nutzung und Verwaltung des Gemeinschaftsjagdgebietes entstehen, auf die von der Jagdkommission vertretenen Grundeigentümer unter Zugrundelegung des Flächenausmaßes ihrer Grundstücke aufzuteilen. (2) Der auf einen Jagdeinsc…
§ 164 § 164
…1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 45/2024 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft. (2) Die §§ 34 Abs 3, 59 Abs 4, 60 Abs 3a, 70 Abs 3 und 155 Abs 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr …