(1) Der Pachtzins ist im Jänner des jeweiligen Kalenderjahres an die Jagdkommission zu entrichten.
(2) Wird der Pachtzins zur festgesetzten Zeit nicht oder nicht zur Gänze erlegt, hat die Jagdkommission den Pächter schriftlich aufzufordern, innerhalb von vier Wochen den ausstehenden Pachtzins zu erlegen.
JG · Jagdgesetz 1993
§ 33 Erlag des Pachtzinses
…Erlag des Pachtzinses § 33 (1) Der Pachtzins ist im Jänner des jeweiligen Kalenderjahres an die Jagdkommission zu entrichten. (2) Wird der Pachtzins zur festgesetzten Zeit nicht oder nicht zur…
§ 37 Auflösung des Pachtverhältnisses
…März eines jeden Jahres im Besitz einer gültigen Salzburger Jahresjagdkarte ist; d) die Kaution oder deren Ergänzung (§ 32) oder den Pachtzins (§ 33) innerhalb der hiefür festgesetzten Frist nicht oder nicht ganz erlegt; e) rechtskräftig zugesprochene Schadenersatzbeträge für Jagd- und Wildschäden nicht innerhalb der Leistungsfrist bezahlt; f) gegen…
JG. · Jagdgesetz
§ 33
(1) Als Wildruhezonen gelten a) ein Bereich im Umkreis von 300 m um einen Futterplatz für Rotwild während der Fütterungsperiode, sofern die Behörde diesen Bereich nicht aufgrund der besonderen örtlichen Gegebenheiten mit Verordnung einschränkt, b) Wildwintergatter während der Zeit, in der das Wild …
§ 66
…und 36 Abs. 2 hat sie, sofern die Verordnung Federwild betrifft, überdies den Naturschutzanwalt und vor Erlassung oder Änderung einer Verordnung gemäß § 33 Abs. 2 oder Abs. 4 lit. b die betroffenen Gemeinden, den Jagdverfügungsberechtigten und den Jagdnutzungsberechtigten anzuhören. Den Genannten ist der entsprechende Entwurf…
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