§ 33 Erlag des Pachtzinses — JG
(1) Der Pachtzins ist im Jänner des jeweiligen Kalenderjahres an die Jagdkommission zu entrichten.
(2) Wird der Pachtzins zur festgesetzten Zeit nicht oder nicht zur Gänze erlegt, hat die Jagdkommission den Pächter schriftlich aufzufordern, innerhalb von vier Wochen den ausstehenden Pachtzins zu erlegen.
§ 33 JG. · JG. · Jagdgesetz
§ 33
…§ 33*) Wildruhezonen, Sperrgebiete (1) Als Wildruhezonen gelten a) ein Bereich im Umkreis von 300 m um einen Futterplatz für Rotwild während der Fütterungsperiode, sofern die…
§ 66
…und 36 Abs. 2 hat sie, sofern die Verordnung Federwild betrifft, überdies den Naturschutzanwalt und vor Erlassung oder Änderung einer Verordnung gemäß § 33 Abs. 2 oder Abs. 4 lit. b die betroffenen Gemeinden, den Jagdverfügungsberechtigten und den Jagdnutzungsberechtigten anzuhören. Den Genannten ist der entsprechende Entwurf…
Rückverweise