§ 19 Stellung der Eigentümer — JG
(1) Die Eigentümer jener im Gemeinschaftsjagdgebiet gelegenen Grundstücke, auf denen die Jagd nicht ruht, werden in allen Angelegenheiten, die die Verfügung über das Jagdrecht betreffen, in ihrer Gesamtheit durch die Jagdkommission vertreten.
(2) Den einzelnen Grundeigentümern des Gemeinschaftsjagdgebietes steht in dieser Eigenschaft die Ausübung der Jagd auf dem Gemeinschaftsjagdgebiet nicht zu.
§ 19 JG. · JG. · Jagdgesetz
§ 19
…§ 19*) Jagdverwalter (1) Als Jagdverwalter kann nur bestellt werden, wer die Jagdkarte (§ 24 Abs. 2) besitzt. (2) Der Jagdverwalter ist der Behörde gegenüber…
§ 17
…a) einzelne natürliche Personen, die die Jagdkarte (§ 24 Abs. 2) besitzen, b) einzelne juristische Personen und Personengesellschaften des Unternehmensrechts, wenn sie einen Jagdverwalter (§ 19) bestellt haben, c) Jagdgesellschaften gemäß Abs. 3, d) Jagdverfügungsberechtigte, die nicht schon von lit. a bis c erfasst sind, wenn sie einen Jagdverwalter (§ 19…
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