(1) Die Eigentümer jener im Gemeinschaftsjagdgebiet gelegenen Grundstücke, auf denen die Jagd nicht ruht, werden in allen Angelegenheiten, die die Verfügung über das Jagdrecht betreffen, in ihrer Gesamtheit durch die Jagdkommission vertreten.
(2) Den einzelnen Grundeigentümern des Gemeinschaftsjagdgebietes steht in dieser Eigenschaft die Ausübung der Jagd auf dem Gemeinschaftsjagdgebiet nicht zu.
JG · Jagdgesetz 1993
§ 19 Stellung der Eigentümer
…2. Abschnitt Verwaltung und Nutzung von Gemeinschaftsjagdgebieten Stellung der Eigentümer § 19 (1) Die Eigentümer jener im Gemeinschaftsjagdgebiet gelegenen Grundstücke, auf denen die Jagd nicht ruht, werden in allen Angelegenheiten, die die Verfügung über das Jagdrecht betreffen…
§ 20 Jagdkommission
…Sie setzt sich aus den von der Gemeindevertretung (in der Stadt Salzburg vom Gemeinderat) zu entsendenden Mitgliedern und den Mitgliedern des Ortsausschusses nach § 19 des Salzburger Landwirtschaftskammergesetzes 2000 zusammen. Die Zahl der von der Gemeinde zu entsendenden Mitglieder hat jener des Ortsausschusses zu entsprechen. Ist in einer Gemeinde…
§ 30 Verpachtung im Wege des freien Übereinkommen
…erteilt, wenn nicht von mindestens der Hälfte der Grundeigentümer, oder von so vielen Grundeigentümern, daß diese zusammen mindestens die Hälfte der Grundflächen gemäß § 19 Abs. 1 besitzen, binnen vier Wochen ab der Kundmachung beim Gemeindeamt schriftlich oder mündlich zu Protokoll dagegen Widerspruch erhoben wird. Hierauf ist in der…
JG. · Jagdgesetz
§ 17
…a) einzelne natürliche Personen, die die Jagdkarte (§ 24 Abs. 2) besitzen, b) einzelne juristische Personen und Personengesellschaften des Unternehmensrechts, wenn sie einen Jagdverwalter (§ 19) bestellt haben, c) Jagdgesellschaften gemäß Abs. 3, d) Jagdverfügungsberechtigte, die nicht schon von lit. a bis c erfasst sind, wenn sie einen Jagdverwalter (§ 19…
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