§ 152a — JG
Amtliches Monitoring
§ 152a
(1) Die Salzburger Jägerschaft hat ein amtliches Monitoring im notwendigen Ausmaß durchzuführen, soweit dies für die Erhebung des Wildbestandes und zur Überwachung von Wildarten erforderlich ist oder sich eine diesbezügliche Verpflichtung aus dem Gesetz oder einer auf seiner Grundlage erlassenen Verordnung ergibt. Die Landesregierung kann die Durchführung des amtlichen Monitorings für bestimmte Wildarten an sich ziehen.
(2) Das amtliche Monitoring hat die für die Erhebungen nach Abs 1 erforderlichen Maßnahmen zu umfassen, wie insbesondere die koordinierte Begehung und Probennahme, die koordinierte Wildbestandszählung und die Aufstellung von Wildkameras.
(3) Das amtliche Monitoring kann im Rahmen der örtlichen Erhebungen (§ 152) durchgeführt werden. Monitoringmaßnahmen sind nach vorheriger und zeitgerechter Ankündigung beim Grundeigentümer und Jagdinhaber und unter Schonung des Grundeigentums und des Jagdrechts durchzuführen. Der Jagdausübungsberechtigte, der Grundeigentümer und der sonst in seinen Rechten betroffene Nutzungsberechtigte hat die Maßnahmen des amtlichen Monitorings entschädigungslos zu dulden.
(4) Jagdausübungsberechtigte und Jagdschutzorgane haben die zur Durchführung des amtlichen Monitorings erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
(5) Die für das amtliche Monitoring tätigen Personen haben eine schriftliche Ermächtigung mit sich zu führen und auf Verlangen des Jagdausübungsberechtigten, des Grundeigentümers oder des sonst betroffenen Nutzungsberechtigten vorzuweisen.
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