§ 152 Überwachung, Zwangsmittel — JG
(1) Sämtliche Jagdgebiete unterliegen samt allen Jagdanlagen der behördlichen Überwachung. Zu diesem Zweck sind die Organe der Jagdbehörden befugt, jedes Jagdgebiet zu betreten, vom Jagdinhaber und vom Jagdgebietsinhaber sowie von der Hegegemeinschaft Auskünfte und Nachweise sowie die Duldung der Maßnahmen zu verlangen und alle tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse der Ausübung des Jagdrechts, die für die Jagdaufsicht von Bedeutung sind, festzustellen. Bei diesen Erhebungen kann die Jagdbehörde im Jagdgebiet die erforderlichen Arbeiten durchführen, Maßnahmen des amtlichen Monitorings gemäß § 152a und damit in Zusammenhang stehende Wildzählungen vornehmen sowie Untersuchungsmaterial entschädigungslos entnehmen. Die örtlichen Erhebungen sind tunlichst nach vorheriger und zeitgerechter Ankündigung beim Jagdinhaber und unter Schonung des Grundeigentums und des Jagdrechts durchzuführen. Soweit im Zuge der örtlichen Erhebungen neben der Überwachung auch Monitoringmaßnahmen gesetzt werden sollen, ist die Ankündigungspflicht des § 152a Abs 3 zu beachten.
(2) Soweit Abschüsse gemäß den §§ 58 Abs. 2 und 3, 61 Abs. 1 und 2 und 90 Abs. 1, 2 und 4 nicht zeitgerecht vorgenommen werden, sind sie von der Jagdbehörde ohne weiteres Verfahren zwangsweise durchzuführen. Zur Durchführung von Zwangsabschüssen hat die Jagdbehörde Personen heranzuziehen, die im Land Salzburg zu Jagdschutzorganen bestellt sind.
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